- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Aussagedelikte und ähnliche Delikte
Strafvereitelung, § 258 StGB
1.Verstehen
Strafvereitelung, § 258 StGB
Voraussetzungen der Strafvereitelung Prüfungsschema
Vortat eines anderen: Rechtswidrige und schuldhafte Vortat (oder rechtswidrig und Maßnahme gem. § 11 I Nr. 8 StGB verhängt, insb. Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB)
Ganz oder teilweise Vereitelung
Verfolgungsvereitelung, § 258 I StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe verhängt wird
Vollstreckungsvereitelung, § 258 II StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe vollstreckt wird
Erfolgsdelikt: Verhindern muss erfolgreich sein (sonst nur Versuch)
2.Wiederholen
Was sind die Voraussetzungen der Strafvereitelung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T und O haben gemeinsam einen Einbruch begangen. Um nicht erwischt zu werden, verbrennt T das einzige Beweisstück (eine Maske), an dem sich DNA-Spuren von ihm selbst und von O befinden. T will primär sich selbst schützen, nimmt aber wissentlich in Kauf, dass er damit auch dem O hilft. Ist T wegen Strafvereitelung zugunsten des O strafbar?
Der Polizeibeamte P sieht privat, wie sein Nachbar ein Auto aufbricht. P unternimmt nichts, um den Nachbarn nicht zu belasten, obwohl er für die Verfolgung von Straftaten zuständig wäre, wenn er Dienst hätte. Welche Aussagen sind richtig?
T kauft für den Bankräuber O ein Flugticket ins Ausland, damit dieser sich der Justiz entziehen kann. Noch am Flughafen wird O jedoch verhaftet, weil die Polizei schneller war. Das Flugticket hat die Festnahme faktisch um keine Sekunde verzögert. Welche Aussagen treffen zu?
T hat eine Bank ausgeraubt. Um seine Freundin zu beeindrucken, behauptet sein Freund F gegenüber der Polizei wider besseres Wissen: „Ich habe die Bank allein überfallen, T hat damit nichts zu tun.“ F wird statt T verurteilt. Wie hat er sich strafbar gemacht?
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