Auszug

Strafvereitelung, § 258 StGB

StrafvereitelungVerfolgungsvereitelungVollstreckungsvereitelung

1.
Verstehen

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Strafvereitelung, § 258 StGB

Voraussetzungen der Strafvereitelung

  1. Vortat eines anderen: Rechtswidrige und schuldhafte Vortat (oder rechtswidrig und Maßnahme gem. § 11 I Nr. 8 StGB verhängt, insb. Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB)
  2. Ganz oder teilweise Vereitelung
    • Verfolgungsvereitelung, § 258 I StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe verhängt wird
    • Vollstreckungsvereitelung, § 258 II StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe vollstreckt wird
    • Erfolgsdelikt: Verhindern muss erfolgreich sein (sonst nur Versuch)

2.
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