- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
AllgemeinverfügungVerhältnismäßigkeit von AllgemeinverfügungenWirkungs- und Verantwortlichkeitszusammenhang
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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen
- Verzicht auf Einzelfallprüfung führt zu Verallgemeinerung: Verhältnismäßigkeit dadurch problematisch
- Daher Wirkungs- und Verantwortlichkeitszusammenhang erforderlich: Darf nur an Störer gerichtet sein
- z.B. „Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der Punk-Szene zuzuordnen sind“ sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verhaltensstörer
- z.B. Aufenthaltsverbot für Prostituierte in Prostitutions-Sperrgebiet muss auch Zweck des Aufenthalts berücksichtigen (Einkaufen oder Restaurantbesuch zu verbieten wäre unverhältnismäßig)
- Je intensiver Eingriff, desto höher Bestimmtheitsanforderungen
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