- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Anstiftung, § 26 StGB
1.Verstehen
Anstiftung, § 26 StGB
Anstiftung, § 26 StGB: Teilnahme durch vorsätzliche Veranlassung einer anderen Person zur Begehung einer rechtswidrigen Tat
- Anstifter ruft Tatentschluss beim Haupttäter hervor
- Normzitat der Anstiftung zu einem Delikt: Hinter der Strafnorm wird § 26 StGB angefügt; z.B. Anstiftung zur Körperverletzung gem. §§ 223 I, 26 StGB
2.Wiederholen
Was versteht man unter Anstiftung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T überzeugt H, einen Diebstahl zu begehen, indem er H einredet, dass es eine leichte Beute ist. Welche Aussagen sind zutreffend?
Der Mafiaboss T zwingt den Z mit vorgehaltener Pistole, vor Gericht eine falsche Aussage zu machen. Z hat Todesangst, ist sich aber bewusst, dass er lügt, und sagt falsch aus. T selbst betritt den Gerichtssaal nicht. Welche Aussagen zur Strafbarkeit des T sind richtig?
A überredet T, einen Diebstahl zu begehen, wobei T auch tatsächlich die Tat durchführt. Welche Aussagen sind zutreffend?
Der Mafiaboss T zwingt den Z mit vorgehaltener Pistole, vor Gericht eine falsche Aussage zu machen. Z hat Todesangst, ist sich aber bewusst, dass er lügt, und sagt falsch aus. T selbst betritt den Gerichtssaal nicht. Welche Aussagen zur Strafbarkeit des T sind richtig?
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