Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

HandlungsfreiheitRecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

Allgemeine Handlungsfreiheit / Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

  • Allgemeines Freiheitsrecht, das jedes menschliche Tun und Unterlassen schützt
  • Auffanggrundrecht: Tritt subsidiär hinter speziellere Grundrechte zurück
  • Maßstab jeder belastenden staatlichen Maßnahme, die nicht unter spezielleres Grundrecht fällt
  • Insb. für Nicht-EU-Ausländer, die dadurch umfassenden Grundrechtsschutz erhalten
  • Allerdings durch Schrankentrias (letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt) leichter einschränkbar als spezielle Grundrechte
  • Jedermanngrundrecht

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