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- Grundrechte
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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
HandlungsfreiheitRecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Allgemeine Handlungsfreiheit / Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
- Allgemeines Freiheitsrecht, das jedes menschliche Tun und Unterlassen schützt
- Auffanggrundrecht: Tritt subsidiär hinter speziellere Grundrechte zurück
- Maßstab jeder belastenden staatlichen Maßnahme, die nicht unter spezielleres Grundrecht fällt
- Insb. für Nicht-EU-Ausländer, die dadurch umfassenden Grundrechtsschutz erhalten
- Allerdings durch Schrankentrias (letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt) leichter einschränkbar als spezielle Grundrechte
- Jedermanngrundrecht
2.Wiederholen
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