- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB
1.Verstehen
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB
Lebensgefährliche Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB: In der konkreten Situation objektiv generell (abstrakt) geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
Beispiel: z.B. kräftiger Würgegriff; z.B. Schlag mit Metallrohr gegen den Kopf
Abstraktes Gefährdungsdelikt (umstritten)
M.M.: Konkrete Lebensgefährdung erforderlich, da wegen hoher Strafdrohung restriktive Handhabung erforderlich
Wortlaut stellt auf Handlung, nicht auf Erfolg ab
h.M., Rspr.: Abstrakte Lebensgefährdung reicht
Auch Verwirklichung durch Unterlassen möglich (umstritten)
Als verhaltensgebundenes Delikt fehlt bei Verwirklichung durch Unterlassen ein dem aktivem Tun entsprechende Unrecht, § 13 I Hs. 2 StGB
Identische Schutzwürdigkeit des Opfers
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer lebensgefährlichen Behandlung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T schlägt dem O mit einem schweren Metallrohr wuchtig gegen den Kopf. O hat Glück und erleidet nur eine Platzwunde; eine konkrete Lebensgefahr trat aufgrund günstiger Umstände nicht ein. Ist der Tatbestand des § 224 I Nr. 5 StGB erfüllt?
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