Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB
Gefährliche KörperverletzungLebensgefährliche Behandlung
1.Verstehen
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Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB
Lebensgefährliche Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB: In der konkreten Situation objektiv generell (abstrakt) geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
- Beispiel: z.B. kräftiger Würgegriff; z.B. Schlag mit Metallrohr gegen den Kopf
- Abstraktes Gefährdungsdelikt (umstritten)
- M.M.: Konkrete Lebensgefährdung erforderlich, da wegen hoher Strafdrohung restriktive Handhabung erforderlich
- Wortlaut stellt auf Handlung, nicht auf Erfolg ab
- h.M., Rspr.: Abstrakte Lebensgefährdung reicht
- Auch Verwirklichung durch Unterlassen möglich (umstritten)
- Als verhaltensgebundenes Delikt fehlt bei Verwirklichung durch Unterlassen ein dem aktivem Tun entsprechende Unrecht, § 13 I Hs. 2 StGB
- Identische Schutzwürdigkeit des Opfers
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