Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO
Freie BeweiswürdigungGrundsatz der freien Beweiswürdigung
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Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO: Gericht entscheidet über Ergebnis der Beweisaufnahme „aus Inbegriff der Hauptverhandlung“ nach seiner freien Überzeugung
- Gericht nicht an feste Beweisregeln gebunden: Entscheidet nach freier Überzeugung, welche Beweise es für glaubwürdig und überzeugend hält
- Umfassende Beweiswürdigung im Gesamtkontext des Verfahrens
- Beispiel: z.B. Gericht wertet Geständnis des Angeklagten und die Umstände seiner Abgabe und entscheidet, dass es aufgrund einer Drucksituationen nicht überzeugend ist
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