Auszug

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO

Freie BeweiswürdigungGrundsatz der freien Beweiswürdigung

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Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO: Gericht entscheidet über Ergebnis der Beweisaufnahme „aus Inbegriff der Hauptverhandlung“ nach seiner freien Überzeugung

  • Gericht nicht an feste Beweisregeln gebunden: Entscheidet nach freier Überzeugung, welche Beweise es für glaubwürdig und überzeugend hält
  • Umfassende Beweiswürdigung im Gesamtkontext des Verfahrens
  • Beispiel: z.B. Gericht wertet Geständnis des Angeklagten und die Umstände seiner Abgabe und entscheidet, dass es aufgrund einer Drucksituationen nicht überzeugend ist

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