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Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO
Freie BeweiswürdigungGrundsatz der freien Beweiswürdigung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Was besagt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung?
Merke
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO: Gericht entscheidet über Ergebnis der Beweisaufnahme „aus Inbegriff der Hauptverhandlung“ nach seiner freien Überzeugung
- Gericht nicht an feste Beweisregeln gebunden: Entscheidet nach freier Überzeugung, welche Beweise es für glaubwürdig und überzeugend hält
- Umfassende Beweiswürdigung im Gesamtkontext des Verfahrens
- Beispiel: z.B. Gericht wertet Geständnis des Angeklagten und die Umstände seiner Abgabe und entscheidet, dass es aufgrund einer Drucksituationen nicht überzeugend ist
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Frage 1/1
T gesteht in der Hauptverhandlung den Diebstahl eines Gemäldes. Das Gericht wertet jedoch die Umstände der Abgabe des Geständnisses und kommt zum Schluss, dass T unter massivem psychischem Druck stand. Welche Aussagen treffen zu?
Das Gericht darf das Geständnis als nicht überzeugend werten
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO
Ein Geständnis muss zwingend zur Verurteilung führen
Das Gericht ist an feste Beweisregeln gebunden
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Ziad T.
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