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Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO

Freie BeweiswürdigungGrundsatz der freien Beweiswürdigung
Aktualisiert vor etwa 13 Stunden

Was besagt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung?

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in § 261 StPO normiert. Danach entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme „aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung" nach seiner freien Überzeugung.

Das bedeutet zunächst, dass das Gericht nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Es gibt also keine gesetzlich vorgeschriebene Rangfolge der Beweismittel und keine Regel, wonach etwa zwei Zeugenaussagen mehr wert wären als eine. Vielmehr entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweise es für glaubwürdig und überzeugend hält. Es kann einer einzelnen Zeugenaussage mehr Gewicht beimessen als mehreren anderen, wenn es diese für verlässlicher erachtet.

Daraus folgt, dass das Gericht eine umfassende Beweiswürdigung im Gesamtkontext des Verfahrens vornehmen muss. Es darf also nicht einzelne Beweismittel isoliert betrachten, sondern muss das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme in eine Gesamtschau einbeziehen und die verschiedenen Indizien und Beweismittel zueinander in Beziehung setzen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, so darf das Gericht dieses nicht einfach ungeprüft übernehmen. Es muss vielmehr auch die Umstände der Abgabe des Geständnisses würdigen und kann dann zu dem Ergebnis gelangen, dass das Geständnis aufgrund einer Drucksituation nicht überzeugend ist, etwa weil der Angeklagte sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand. In diesem Fall darf das Gericht das Geständnis trotz seines Vorliegens als nicht tragfähig bewerten.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO gibt dem Gericht also die Freiheit, nach seiner eigenen Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entscheiden, ohne dabei an feste Beweisregeln gebunden zu sein.

Merke

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO: Gericht entscheidet über Ergebnis der Beweisaufnahme „aus Inbegriff der Hauptverhandlung“ nach seiner freien Überzeugung

  • Gericht nicht an feste Beweisregeln gebunden: Entscheidet nach freier Überzeugung, welche Beweise es für glaubwürdig und überzeugend hält
  • Umfassende Beweiswürdigung im Gesamtkontext des Verfahrens
  • Beispiel: z.B. Gericht wertet Geständnis des Angeklagten und die Umstände seiner Abgabe und entscheidet, dass es aufgrund einer Drucksituationen nicht überzeugend ist

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Frage 1/1

T gesteht in der Hauptverhandlung den Diebstahl eines Gemäldes. Das Gericht wertet jedoch die Umstände der Abgabe des Geständnisses und kommt zum Schluss, dass T unter massivem psychischem Druck stand. Welche Aussagen treffen zu?

Das Gericht darf das Geständnis als nicht überzeugend werten
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO
Ein Geständnis muss zwingend zur Verurteilung führen
Das Gericht ist an feste Beweisregeln gebunden
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