Auszug

Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB

Falsche VerdächtigungFalscher Verdächtigung

1.
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Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB

Voraussetzungen der falschen Verdächtigung

  1. Falsche Verdächtigung: Jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird
  2. Gegen andere Person
    • Nicht gegen Mitbeschuldigte bzgl. Taten, die ihnen auch zur Last gelegt werden zur Selbstentlastung: Nur Verdächtigung von Unschuldigen strafbar
  3. Vor einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
    • Insb. auch ggü. Polizei und Staatsanwaltschaft

2.
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