Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Aussagedelikte und ähnliche Delikte
Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB
Falsche VerdächtigungFalscher Verdächtigung
1.Verstehen
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Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB
Voraussetzungen der falschen Verdächtigung
- Falsche Verdächtigung: Jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird
- Gegen andere Person
- Nicht gegen Mitbeschuldigte bzgl. Taten, die ihnen auch zur Last gelegt werden zur Selbstentlastung: Nur Verdächtigung von Unschuldigen strafbar
- Vor einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
- Insb. auch ggü. Polizei und Staatsanwaltschaft
2.Wiederholen
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