Auszug

Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

Nötigungsnotstand

1.
Verstehen

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Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

Nötigungsnotstand: Opfer durch rechtswidrige Nötigung gezwungen, Straftat zur verwirklichen (z.B. „Schlag deinen Freund oder ich erschieß dich“)

  • Genötigtenperspektive: Gleiche Situation, wie etwa Bedrohung durch Naturkatastrophe (z.B. Erdrutsch) ⇨ Rechtfertigung
  • h.M., Opferperspektive: Genötigter aufseiten des Nötigenden ⇨ keine Rechtfertigung, nur Entschuldigung durch entschuldigenden Notstand gem. § 35 StGB möglich
    • ch eine Rechtfertigung wäre es dem Opfer nicht erlaubt, sich in Notwehr zu wehren

2.
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Frage

Ist der Täter durch Notstand gerechtfertigt, wenn er zur Tat von einem anderen genötigt wird?

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