Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Nötigungsnotstand
1.Verstehen
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Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Nötigungsnotstand: Opfer durch rechtswidrige Nötigung gezwungen, Straftat zur verwirklichen (z.B. „Schlag deinen Freund oder ich erschieß dich“)
- Genötigtenperspektive: Gleiche Situation, wie etwa Bedrohung durch Naturkatastrophe (z.B. Erdrutsch) ⇨ Rechtfertigung
- h.M., Opferperspektive: Genötigter aufseiten des Nötigenden ⇨ keine Rechtfertigung, nur Entschuldigung durch entschuldigenden Notstand gem. § 35 StGB möglich
- ch eine Rechtfertigung wäre es dem Opfer nicht erlaubt, sich in Notwehr zu wehren
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Frage
Ist der Täter durch Notstand gerechtfertigt, wenn er zur Tat von einem anderen genötigt wird?
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