Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

BerufsfreiheitDrei-Stufen-TheorieVerhältnismäßigkeit nach Drei-Stufen-Theorie

1.
Verstehen

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Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

Verhältnismäßigkeit in Drei-Stufen-Theorie systematisiert und konkretisiert („Apotheken-Urteil“)

  • Erforderlichkeit: Wenn Ziel nicht mit Eingriff auf niedererer Stufe oder milderer Regelung auf der gleichen Stufe ebenso effektiv erreichbar
  • Angemessenheit: Drei-Stufen-Theorie; Stufen sind (starkes) Indiz (≠ Dogma) für Eingriffsintensität
    1. Stufe Berufsausübungsregelungen
      • Einschränkung zugunsten vernünftiger Erwägungen des Allgemeinwohls
    2. Stufe subjektive Berufswahlregelungen: In Person des Bewerbers begründet, z.B. Examina, Zuverlässigkeit, Alter
      • Einschränkung zugunsten besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
    3. Stufe objektive Berufswahlregelungen: Weder mit persönlicher Qualifikation in Verbindung, noch beeinflussbar, z.B. zahlenmäßige Beschränkung, Bedürfnisklauseln für Taxifahrer
      • Einschränkung zugunsten überragend wichtige Gemeinschaftsgüter mit Verfassungsrang (z.B. auch Volksgesundheit, Steuerrechtspflege, Leistungsfähigkeit des Verkehrs und der Bundesbahn)
  • Beispiel: z.B. Verbot der Kampfhundezucht; sieht man die Betätigung als Kampfhundezüchter als eigenen Beruf an, ist Berufswahl betroffen („ob“), geht man vom umfassenderen Beruf Hundezüchter aus, die Berufsausübung („wie“)
  • Bereits im Rahmen des Eingriffs kurz darstellen auf welcher Stufe Eingriff erfolgt

2.
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Unter welchen besonderen Voraussetzungen ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig?

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