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Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
BerufsfreiheitEinheitliches Grundrecht der BerufsfreiheitBerufBerufsbegriffDrei-Stufen-TheorieVerhältnismäßigkeit nach Drei-Stufen-Theorie
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was ist die Funktion der?
Merke
Berufsfreiheit, Art. 12 I GG: Garantiert die freie Wahl und Ausübung von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte als zentrales Freiheitsrecht der Erwerbs- und Lebensgestaltung
Was schützt die Berufsfreiheit?
Merke
Sachlicher Schutzbereich
- Berufsfreiheit: Einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das Ausbildung, Wahl und Ausübung des Berufs schützt
- ghM: Einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit inkl. Wahl von Beruf, Arbeitsplatz, Ausbildungsstätte und Freiheit der Berufsausübung
- Wahl und Ausübung von Beruf lassen sich nicht sauber trennen; Wahl Voraussetzung für Ausübung, Ausübung Bestätigung für Wahl
- Auch Regelungsvorbehalt für Rechtfertigung erstreckt sich auf ganzes einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit
- Kein Zitiergebot, da Regelungs-, nicht konkreter Einschränkungsvorbehalt
- Gewerbefreiheit: Gründung und Führung eines Unternehmens ebenfalls umfasst, soweit Voraussetzungen des Berufsbegriffs erfüllt
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Was versteht man unter einem Beruf im Sinne der Berufsfreiheit?
Merke
Beruf: Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die Schaffung oder Erhaltung wirtschaftlicher Lebensgrundlage dient (aus Sicht des Betroffenen) und nicht verboten ist (Handlung muss als solche verboten sein unabhängig von Berufsmäßigkeit, z.B. Töten bei Auftragskiller)
- Tatsächliche Gewinnerzielung nicht erforderlich
- Kein Kriterium wie „sinnvoll“, nicht „sozialschädlich“, nicht „sozialunwert“: Sonst Gefahr der Einschränkung des Schutzbereichs durch gesetzliches Verbot einer Tätigkeit, die eigentlich an Art. 12 I GG zu messen (Zirkelschluss)
Schützt die Berufsfreiheit vor Konkurrenz durch staatliche Betriebe?
Merke
- Kein Schutz vor Konkurrenz, z.B. durch staatliche Betriebe: Art. 12 I GG schützt den Wettbewerb, nicht vor Wettbewerb
Schützt die Berufsfreiheit auch den öffentlichen Dienst und staatlich gebundene Berufe wie Notare?
Merke
- Im Bereich des öffentlichen Diensts von Art. 33 GG (insb. Art. 33 V GG) überlagert und modifiziert
- Bei staatlich gebundenen Berufen (z.B. Notar) wg. Nähe zum öffentlichen Dienst in stärkerem Maße Einschränkungen zulässig
Wen schützt die Berufsfreiheit?
Merke
Persönlicher Schutzbereich
- Deutschengrundrecht
Was ist die Voraussetzung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit?
Merke
Eingriff
- Erfordert subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz (problematisch bei mittelbarem Eingriff)
- Subjektiv berufsregelnde Tendenz: Regelungsgegenstand ausdrücklich Berufswahl oder ausübung (z.B. Anforderungen)
- Objektiv berufsregelnde Tendenz: Berufsneutrale Regelung wirkt sich objektiv erheblich auf berufliche Tätigkeit aus
Wie kann ein Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt werden?
Merke
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Gesetzesvorbehalt, Art. 12 I 2 GG
- Gesetzesvorbehalt gilt entgegen seinem Wortlaut („Berüfsausübung“) auch zur Einschränkung der Berufswahl nicht nur Berufsausübung, da einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit
- Verhältnismäßigkeit nach Drei-Stufen-Theorie
Unter welchen besonderen Voraussetzungen ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig?
Merke
Verhältnismäßigkeit in Drei-Stufen-Theorie systematisiert und konkretisiert („Apotheken-Urteil“)
- Erforderlichkeit: Wenn Ziel nicht mit Eingriff auf niedererer Stufe oder milderer Regelung auf der gleichen Stufe ebenso effektiv erreichbar
- Angemessenheit: Drei-Stufen-Theorie; Stufen sind (starkes) Indiz (≠ Dogma) für Eingriffsintensität
- Stufe Berufsausübungsregelungen
- Einschränkung zugunsten vernünftiger Erwägungen des Allgemeinwohls
- Stufe subjektive Berufswahlregelungen: In Person des Bewerbers begründet, z.B. Examina, Zuverlässigkeit, Alter
- Einschränkung zugunsten besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
- Stufe objektive Berufswahlregelungen: Weder mit persönlicher Qualifikation in Verbindung, noch beeinflussbar, z.B. zahlenmäßige Beschränkung, Bedürfnisklauseln für Taxifahrer
- Einschränkung zugunsten überragend wichtige Gemeinschaftsgüter mit Verfassungsrang (z.B. auch Volksgesundheit, Steuerrechtspflege, Leistungsfähigkeit des Verkehrs und der Bundesbahn)
- Beispiel: z.B. Verbot der Kampfhundezucht; sieht man die Betätigung als Kampfhundezüchter als eigenen Beruf an, ist Berufswahl betroffen („ob“), geht man vom umfassenderen Beruf Hundezüchter aus, die Berufsausübung („wie“)
- Bereits im Rahmen des Eingriffs kurz darstellen auf welcher Stufe Eingriff erfolgt
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