- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Sachbeschädigung und Brandstiftung
Sachbeschädigung, § 303 I StGB
1.Verstehen
Sachbeschädigung, § 303 I StGB
Beschädigung auch durch Brauchbarkeitsminderung (wenn Substanz nicht verletzt)
- Beispiel: z.B. Täter schmiert Klebstoff auf die Türschlösser eines Hauses, sodass diese nicht mehr benutzt werden können
- Umstritten, ob Beschädigung allein durch Brauchbarkeitsminderung
- Substanzverletzungstheorie: Nur Substanzverletzungen entsprechen Wortsinn der Beschädigung
- Strafbarkeitslücken, z.B. bei Trennung zusammengesetzter Sachen
- Zustandsveränderungstheorie: Jede Veränderung, die dem Eigentümerinteresse zuwiderläuft
- Verunstalten schränkt Nutzen nicht ein; Wortsinn überdehnt; dafür gibt es extra § 303 II
- h.M.: Substanzverletzungen und Einwirkungen, die Verwendungsfähigkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen (auch vorübergehende)
- Zweck ist Verhinderung der Substanz- und Gebrauchswertminderung für Eigentümer
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn die Sache nicht in der Substanz verletzt, aber in der Brauchbarkeit gemindert wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T schmiert Sekundenkleber in das Türschloss des Hauses von O. Das Schloss ist nicht beschädigt, kann aber nicht mehr benutzt werden. Welche Aussagen sind richtig?
T löst nachts die Radmuttern am Auto des O, sodass die Räder beim Losfahren abfallen würden. Die Substanz des Autos bleibt unversehrt. Welche Aussagen sind richtig?
T klebt das Fahrrad des O mit wasserfestem Klebeband vollständig ein, sodass es nicht mehr benutzt werden kann. Die Substanz des Fahrrads bleibt völlig unversehrt, das Klebeband lässt sich aber nur mit mehrstündigem Aufwand entfernen. Welche Aussagen sind richtig?
T gießt Zement in den Tank des Motorrads von O. Der Motor läuft zunächst noch, wird aber nach kurzer Fahrt irreparabel beschädigt. Die Tanksubstanz selbst bleibt unversehrt. Welche Aussagen sind richtig?
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