Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Sachbeschädigung und Brandstiftung
Sachbeschädigung, § 303 I StGB
SachbeschädigungBrauchbarkeitsminderung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Sachbeschädigung, § 303 I StGB
Beschädigung auch durch Brauchbarkeitsminderung (wenn Substanz nicht verletzt)
- Beispiel: z.B. Täter schmiert Klebstoff auf die Türschlösser eines Hauses, sodass diese nicht mehr benutzt werden können
- Umstritten, ob Beschädigung allein durch Brauchbarkeitsminderung
- Substanzverletzungstheorie: Nur Substanzverletzungen entsprechen Wortsinn der Beschädigung
- Strafbarkeitslücken, z.B. bei Trennung zusammengesetzter Sachen
- Zustandsveränderungstheorie: Jede Veränderung, die dem Eigentümerinteresse zuwiderläuft
- Verunstalten schränkt Nutzen nicht ein; Wortsinn überdehnt; dafür gibt es extra § 303 II
- h.M.: Substanzverletzungen und Einwirkungen, die Verwendungsfähigkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen (auch vorübergehende)
- Zweck ist Verhinderung der Substanz- und Gebrauchswertminderung für Eigentümer
2.Wiederholen
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Frage
Wie verhält es sich, wenn die Sache nicht in der Substanz verletzt, aber in der Brauchbarkeit gemindert wird?
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