- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
1.Verstehen
Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
Fälle des Wiederaufgreifens des Verfahrens, § 51 VwVfG
Geregelte Fälle des § 51 I VwVfG
Insb. Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen, § 51 I Nr. 1 VwVfG
Insb. neue Beweismittel, § 51 I Nr. 2 VwVfG
Andere Fälle, § 51 V, 48, 49 VwVfG: „Letzter Rettungsanker“
Kein Anspruch auf Wiederaufnahme, nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Wiederaufnahme des Verfahrens (nicht jeder rechtswidrige Bescheid aufzuheben) ⇨ Wertlos da mit Hinweis auf Bestandskraft ermessensfehlerfrei verweigert werden kann
Es sei denn Ermessensreduktion auf Null: Ermessen bzgl. Wiederaufnahme aber nur auf Null reduziert, wenn Aufrechterhaltung des Bescheids „schlechthin unerträglich“ wäre, d.h. vergleichbares Gewicht mit § 51 I VwVfG, insb. weil evident rechtswidrig (strenge Voraussetzungen)
2.Wiederholen
Welche Fälle des Wiederaufgreifens unterscheidet § 51 VwVfG?
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