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Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG

WiederaufgreifenWiederaufgreifen des VerfahrensWiederaufnahme
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Kann ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgegriffen werden?

Merke

Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG: Letzte Möglichkeit, wenn fristgemäßer Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakt versäumt

  • Ermöglicht ausnahmsweise nachträgliche erneute Entscheidung über einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, wenn besondere Gründe eine nochmalige Sachprüfung rechtfertigen
  • Zweck: Dient materieller Gerechtigkeit, ohne die Rechtssicherheit vollständig aufzugeben

Rechtsschutz gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (allerletzte Möglichkeit): Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und anschließend erneute sachliche Entscheidung

Welche Fälle des Wiederaufgreifens unterscheidet § 51 VwVfG?

Merke

Fälle des Wiederaufgreifens des Verfahrens, § 51 VwVfG

  • Geregelte Fälle des § 51 I VwVfG
    • Insb. Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen, § 51 I Nr. 1 VwVfG
    • Insb. neue Beweismittel, § 51 I Nr. 2 VwVfG
  • Andere Fälle, § 51 V, 48, 49 VwVfG: „Letzter Rettungsanker
    • Kein Anspruch auf Wiederaufnahme, nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Wiederaufnahme des Verfahrens (nicht jeder rechtswidrige Bescheid aufzuheben) ⇨ Wertlos da mit Hinweis auf Bestandskraft ermessensfehlerfrei verweigert werden kann
    • Ermessen bzgl. Wiederaufnahme nur auf Null reduziert, wenn Aufrechterhaltung des Bescheidsschlechthin unerträglich“ wäre (vergleichbares Gewicht mit § 51 I VwVfG, insb. weil evident rechtswidrig (strenge Voraussetzungen)
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Ziad T.

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