- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
Kann ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgegriffen werden?
Das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG stellt die letzte Möglichkeit dar, wenn der fristgemäße Rechtsschutz gegen einen belastenden Verwaltungsakt versäumt wurde. Wer also etwa die Widerspruchsfrist oder die Klagefrist hat verstreichen lassen und nun mit einem bestandskräftigen Verwaltungsakt konfrontiert ist, kann unter Umständen über § 51 VwVfG noch erreichen, dass die Behörde sich erneut mit der Sache befasst.
Das Wiederaufgreifen ermöglicht ausnahmsweise eine erneute Entscheidung über einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, wenn besondere Gründe eine nochmalige Sachprüfung rechtfertigen. Die Bestandskraft des Verwaltungsakts wird also nicht generell durchbrochen, sondern nur dann, wenn qualifizierte Umstände vorliegen, die es gebieten, die Sache noch einmal aufzurollen.
Der Zweck dieser Regelung liegt darin, der materiellen Gerechtigkeit zu dienen, ohne die Rechtssicherheit vollständig aufzugeben. Es geht also um einen Ausgleich: Einerseits soll die Bestandskraft von Verwaltungsakten grundsätzlich respektiert werden, weil sie dem Rechtsfrieden und der Verlässlichkeit staatlichen Handelns dient. Andererseits wäre es in bestimmten Konstellationen unerträglich, an einer einmal getroffenen Entscheidung festzuhalten, obwohl sich die Sachlage oder die Erkenntnisgrundlage wesentlich verändert hat.
Lehnt die Behörde den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, bleibt als allerletzte Möglichkeit der Rechtsschutz gegen diese Ablehnung. Der Betroffene kann eine Verpflichtungsklage erheben, die auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens und anschließend auf eine erneute sachliche Entscheidung gerichtet ist.
§ 51 VwVfG eröffnet also bei versäumtem fristgemäßem Rechtsschutz die Möglichkeit, eine erneute Sachprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts zu erreichen, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen.
Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG: Letzte Möglichkeit, wenn fristgemäßer Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakt versäumt
Ermöglicht ausnahmsweise nachträgliche erneute Entscheidung über einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, wenn besondere Gründe eine nochmalige Sachprüfung rechtfertigen
Zweck: Dient materieller Gerechtigkeit, ohne die Rechtssicherheit vollständig aufzugeben
Rechtsschutz gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (allerletzte Möglichkeit): Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und anschließend erneute sachliche Entscheidung
Welche Fälle des Wiederaufgreifens unterscheidet § 51 VwVfG?
§ 51 VwVfG unterscheidet zwei Kategorien von Fällen des Wiederaufgreifens des Verfahrens, die sich in ihren Voraussetzungen und in ihrer praktischen Bedeutung erheblich voneinander abheben.
Die erste Kategorie bilden die geregelten Fälle des § 51 Abs. 1 VwVfG. Hier benennt das Gesetz ausdrücklich bestimmte Gründe, bei deren Vorliegen die Behörde das Verfahren wiederaufgreifen muss. Insbesondere kommt eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen in Betracht, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Das erfasst etwa den Fall, dass ein Gesetz, auf das sich der belastende Verwaltungsakt stützte, zwischenzeitlich aufgehoben oder geändert wurde, oder dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Daneben nennt das Gesetz insbesondere neue Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, also Beweismittel, die im ursprünglichen Verfahren noch nicht vorlagen und die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen könnten.
Die zweite Kategorie betrifft andere Fälle, die nicht unter § 51 Abs. 1 VwVfG fallen. Hier ergibt sich aus § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG ein letzter Rettungsanker. Allerdings ist dieser Rettungsanker in der Praxis nahezu wertlos. Denn der Betroffene hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das bedeutet, dass nicht jeder rechtswidrige Bescheid aufgehoben werden muss. Die Behörde kann die Wiederaufnahme vielmehr ermessensfehlerfrei mit dem bloßen Hinweis auf die Bestandskraft des Verwaltungsakts verweigern, was diesen Anspruch praktisch entwertet.
Eine Ausnahme besteht nur bei einer Ermessensreduktion auf Null. Das Ermessen bezüglich der Wiederaufnahme ist aber nur dann auf Null reduziert, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre. Dies erfordert ein vergleichbares Gewicht mit den Fällen des § 51 Abs. 1 VwVfG, insbesondere weil der Bescheid evident rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen hierfür sind streng.
Die Fälle des Wiederaufgreifens gliedern sich also in die geregelten Fälle des § 51 Abs. 1 VwVfG mit einem echten Wiederaufgreifensanspruch und die anderen Fälle nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG, die als letzter Rettungsanker nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewähren und praktisch nur bei schlechthin unerträglicher Aufrechterhaltung des Bescheids zum Erfolg führen.
Fälle des Wiederaufgreifens des Verfahrens, § 51 VwVfG
Geregelte Fälle des § 51 I VwVfG
Insb. Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen, § 51 I Nr. 1 VwVfG
Insb. neue Beweismittel, § 51 I Nr. 2 VwVfG
Andere Fälle, § 51 V, 48, 49 VwVfG: „Letzter Rettungsanker“
Kein Anspruch auf Wiederaufnahme, nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Wiederaufnahme des Verfahrens (nicht jeder rechtswidrige Bescheid aufzuheben) ⇨ Wertlos da mit Hinweis auf Bestandskraft ermessensfehlerfrei verweigert werden kann
Es sei denn Ermessensreduktion auf Null: Ermessen bzgl. Wiederaufnahme aber nur auf Null reduziert, wenn Aufrechterhaltung des Bescheids „schlechthin unerträglich“ wäre, d.h. vergleichbares Gewicht mit § 51 I VwVfG, insb. weil evident rechtswidrig (strenge Voraussetzungen)
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