- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
WiederaufgreifenWiederaufgreifen des VerfahrensWiederaufnahme
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Kann ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgegriffen werden?
Merke
Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG: Letzte Möglichkeit, wenn fristgemäßer Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakt versäumt
- Ermöglicht ausnahmsweise nachträgliche erneute Entscheidung über einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, wenn besondere Gründe eine nochmalige Sachprüfung rechtfertigen
- Zweck: Dient materieller Gerechtigkeit, ohne die Rechtssicherheit vollständig aufzugeben
Rechtsschutz gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (allerletzte Möglichkeit): Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und anschließend erneute sachliche Entscheidung
Welche Fälle des Wiederaufgreifens unterscheidet § 51 VwVfG?
Merke
Fälle des Wiederaufgreifens des Verfahrens, § 51 VwVfG
- Geregelte Fälle des § 51 I VwVfG
- Insb. Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen, § 51 I Nr. 1 VwVfG
- Insb. neue Beweismittel, § 51 I Nr. 2 VwVfG
- Andere Fälle, § 51 V, 48, 49 VwVfG: „Letzter Rettungsanker“
- Kein Anspruch auf Wiederaufnahme, nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Wiederaufnahme des Verfahrens (nicht jeder rechtswidrige Bescheid aufzuheben) ⇨ Wertlos da mit Hinweis auf Bestandskraft ermessensfehlerfrei verweigert werden kann
- Ermessen bzgl. Wiederaufnahme nur auf Null reduziert, wenn Aufrechterhaltung des Bescheids „schlechthin unerträglich“ wäre (vergleichbares Gewicht mit § 51 I VwVfG, insb. weil evident rechtswidrig (strenge Voraussetzungen)
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