Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsVerwaltungsrechtsweg

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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Wenn anderer Rechtsweg eröffnet ist, ist Verfahren durch Rechtswegverweisung gem. § 17a II 1 GVG von Amts wegen zu verweisen; z.B. wenn Zivilrechtsweg eröffnet (Klage müsste vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden)

  • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist eigentlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung, da Klage bei fehlerhafter Wahl des Gerichts nicht als unzulässig abgewiesen werden kann, sondern durch Rechtswegverweisung zu verweisen ist
    • Im Prüfungsschema verwaltungsgerichtlicher Verfahren Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs besser als eigenen Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit prüfen; dennoch prüfen es viele als erste Voraussetzung der Zulässigkeit
    • Ausnahme: Im verwaltungsprozessrechtlichen Normenkontrollverfahren ist es wirklich eine Zulässigkeitsvoraussetzung, da die Normenkontrolle innerhalb der fünf Gerichtsbarkeiten nur im Verwaltungsrechtsweg existiert und daher keine Verweisung gem. § 17a GVG möglich (außerdem verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren, die aber oberhalb der Rechtswege angesiedelt sind)
      • Prüfungsschema zweistufig nur Zulässigkeit und Begründetheit geprüft

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Wird eine Klage beim Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist? Wo ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg im Prüfungsschema zu prüfen?

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