Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren

NormenkontrolleNormenkontrollverfahren

1.
Verstehen

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Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren

Objektive Verfahren: Dienen nicht dem individuellen Rechtsschutz, sondern der Wahrung der Verfassungsordnung

  • BVerfG prüft ex officio den gesamten Norminhalt, nicht nur die vorgebrachten Argumente
  • Entscheidungen wirken erga omnes, §§ 31 II, 95 III BVerfGG: Allgemeinverbindlich, nicht nur zwischen den Parteien
  • Nicht kontradiktorisch: Kein Antragsgegner, keine Parteistellung
  • Keine Dispositionsbefugnis: z.B. Verfahren kann nicht durch Vergleich oder Rücknahme beendet werden

2.
Wiederholen

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