- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Freiheitsdelikte
Nötigung, § 240 StGB
1.Verstehen
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung, § 240 StGB: Rechtswidriges Einwirken auf einen anderen Menschen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um ihn zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen
- Beispiel: z.B. Täter zwingt seine Exfreundin durch Drohung mit der Veröffentlichung kompromittierender Fotos mit ihrem neuen Freund Schluss zu machen
- Schutzzweck: Willensfreiheit
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Nötigung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T, der einzige Entlastungszeuge für O, droht in kühler Berechnung, vor Gericht beharrlich zu schweigen und O dem Kerker zu überlassen, falls dieser nicht zahlt. Welches Delikt ist einschlägig?
T zwingt den O durch die Drohung mit einer Tracht Prügel dazu, eine seit langem fällige und unbestrittene Geldschuld sofort in bar zu begleichen. Welche Aussagen zur Rechtswidrigkeit sind korrekt?
T droht dem O damit, eine rechtmäßige Strafanzeige wegen einer begangenen Sachbeschädigung zu erstatten, wenn O ihm nicht sofort 50 € zahlt. Welche Aussagen sind zutreffend?
T bedroht O mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole, um ihn dazu zu bringen, ein Geständnis zu unterschreiben. O erkennt jedoch sofort, dass die Waffe nicht echt ist, unterschreibt das Dokument aber trotzdem, weil er die Sache endlich hinter sich bringen will. Welche Aussagen sind richtig?
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