Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Beweispersonen
ZeugeZeugenNachträgliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts
1.Verstehen
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Beweispersonen
Nachträgliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts, § 252 StPO: Wenn Zeuge zunächst aussagt und nachträglich erst in Hauptverfahren Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht
- Beispiel: z.B. Ehefrau berichtet bei Polizei von häuslicher Gewalt durch Ehemann, aber nachdem sie sich mit ihm versöhnt hat, beruft sie sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht
- Alle vorigen Aussagen des Zeugen nicht mehr verwertbar, § 252 StPO: Zwecks Familienfrieden
- Auch nicht durch Vernehmung des Polizeibeamten
- Da Schutzzweck Familienfrieden (in der Gegenwart) ist § 252 StPO auch einschlägig, wenn Zeugnisverweigerungsrecht erst später entsteht (insb. durch Verlobung)
- Aber Ausnahme wenn Aussage vor Ermittlungsrichter: Aussage ausnahmsweise verwertbar durch Vernehmung des Ermittlungsrichters
- Sozusagen Beweissicherungsmittel: Damit nicht Aussage unverwertbar, wenn aus Angst vor Täter (z.B. brutaler Ehemann) in Hauptverhandlung von Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
- Bei bestimmten Aussagen (z.B. „mein Mann hat mich vergewaltigt“) wird in der Praxis sofort Ermittlungsrichter hinzugezogen
- Voraussetzungen
- Zeuge durch Ermittlungsrichter vernommen
- Zeugnisverweigerungsrecht bestand schon (z.B. nicht bei nachträglicher Verlobung)
- Belehrung bereits damals, § 52 III 1 StPO
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Frage
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