Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl, § 242 I StGB
DiebstahlWegnahmeGewahrsam
1.Verstehen
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Diebstahl, § 242 I StGB
Gewahrsam: Tatsächliche Sachherrschaft (jederzeitiger körperlicher Zugriff), getragen vom Herrschaftswillen
- Reichweite von der Verkehrsanschauung bestimmt
- Indiz für Übergang des Gewahrsams: Wenn Zurückerlangung sozial auffällig, rechtfertigungsbedürftig wäre; z.B. spätestens wenn Dieb Supermarkt mit Diebesgut verlässt, liegt ein Gewahrsamswechsel vor, da es sozial auffällig wäre, wenn Ladeninhaber ihm die Ware auf der Straße wegreißen würde
- Unterschiede zum Besitz nach Zivilrecht: Mittelbarer Besitzer hat Besitz, aber keinen Gewahrsam; Besitzdiener hat keinen Besitz, aber Gewahrsam
Sinnvolle Deutung nur im Zusammenhang mit sozial-normativer Zuordnung von Sachen zu Herrschaftssphäre von Personen
- Gewahrsamslockerung: Gewahrsam auch bei räumlicher Trennung, wenn sozial üblich (z.B. bei geparktem Auto, auch bei Bewusstlosigkeit)
- Vergessene Sachen ⇨ Gewahrsam besteht noch
- Verlorene Sachen ⇨ Gewahrsamslos, keine Wegnahme daran möglich
- Genereller Gewahrsamswille bzgl. Gewahrsamsbereich, selbst, wenn keine Kenntnis von Existenz der Sache: z.B. Supermarktbetreiber hat grds. gelockerten Gewahrsam an allen Waren in seinem Laden
- Apprehensionstheorie: Gewahrsamsenklave in fremder Gewahrsamssphäre bei kleinen Gegenständen, wenn komplett umschlossen, z.B. von Faust, Jackentasche oder Rucksack
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