- Öffentliches Recht
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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
1.Verstehen
Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Beschwerdegegenstand: Jeder Akt öffentlicher Gewalt
Tun oder Unterlassen aller drei Gewalten wegen Art. 1 III GG: Urteile, Verwaltungsmaßnahmen oder Gesetze
„Öffentliche Gewalt“-Begriff in Art. 19 IV GG: Dort ist nur die Exekutive gemeint
Arten von Verfassungsbeschwerden nach Beschwerdegegenstand
Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Gegen Gesetze
Beschwerdefrist ein Jahr, § 93 III BVerfGG
Urteilsverfassungsbeschwerde: Gegen Urteile
Beschwerdefrist ein Monat, § 93 I 1 BVerfGG
Doppelter Streitgegenstand: Erstinstanzliches Urteil selbst und alle bestätigenden Urteile
Für die Begründung in der Prüfung ist auf das letztinstanzliche Urteil abzustellen
Exekutivaktsverfassungsbeschwerde: Gegen Maßnahmen der Verwaltung, z.B. Verwaltungsakte
Selten: Wegen Erfordernis der Rechtswegerschöpfung Exekutivakte regelmäßig nur mittelbar durch Urteilsverfassungsbeschwerde angreifbar
2.Wiederholen
Was kann Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
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