Nebenbestimmungen, § 36 VwGO

NebenbestimmungBedingungAufschiebende BedingungAuflösende Bedingung

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Nebenbestimmungen, § 36 VwGO

Arten von Nebenbestimmungen, § 36 II VwVfG: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Auflagenvorbehalt

  • Insb. Bedingung, § 36 II Nr. 2 VwVfG: Suspendiert (Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt), zwingt aber nicht (vollstreckbar)
    • Erfüllung der Bedingung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt
    • Behörde kann Erfüllung der Bedingung aber nicht vollstrecken
    • Aufschiebende Bedingung: Wirkung ex nunc ab Bedingungseintritt; z.B. Baugenehmigung wird wirksam, sobald die Nachbarzustimmung vorliegt
    • Auflösende Bedingung: Wirkung bis Bedingungseintritt (Erlöschen ex nunc); Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen eines Jahres aufgenommen wird
  • Insb. Auflage, § 36 II Nr. 4 VwVfG: Zwingt (vollstreckbar), suspendiert aber nicht (Verwaltungsakt bereits wirksam)
    • Verpflichtet zu Tun, Dulden oder Unterlassen: Behörde kann Regelung im Zweifel auch vollstrecken
    • Verwaltungsakt aber wirksam unabhängig von Erfüllung der Auflage
  • Im Zweifel Auflage, da weniger einschneidend (Verwaltungsakt auch bei Nichterfüllung wirksam), also allein verhältnismäßig

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