- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
1.Verstehen
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
Arten von Nebenbestimmungen, § 36 II VwVfG: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Auflagenvorbehalt
Insb. Bedingung, § 36 II Nr. 2 VwVfG: Suspendiert (Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt), zwingt aber nicht (vollstreckbar)
Erfüllung der Bedingung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt
Behörde kann Erfüllung der Bedingung aber nicht vollstrecken
Aufschiebende Bedingung: Wirkung ex nunc ab Bedingungseintritt; z.B. Baugenehmigung wird wirksam, sobald die Nachbarzustimmung vorliegt
Auflösende Bedingung: Wirkung bis Bedingungseintritt (Erlöschen ex nunc); Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen eines Jahres aufgenommen wird
Insb. Auflage, § 36 II Nr. 4 VwVfG: Zwingt (vollstreckbar), suspendiert aber nicht (Verwaltungsakt bereits wirksam)
Verpflichtet zu Tun, Dulden oder Unterlassen: Behörde kann Regelung im Zweifel auch vollstrecken
Verwaltungsakt aber wirksam unabhängig von Erfüllung der Auflage
Im Zweifel Auflage, da weniger einschneidend (Verwaltungsakt auch bei Nichterfüllung wirksam), also allein verhältnismäßig
2.Wiederholen
Welche Arten von Nebenbestimmungen werden unterschieden?
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