- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
NebenbestimmungBedingungAufschiebende BedingungAuflösende Bedingung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
Arten von Nebenbestimmungen, § 36 II VwVfG: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Auflagenvorbehalt
- Insb. Bedingung, § 36 II Nr. 2 VwVfG: Suspendiert (Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt), zwingt aber nicht (vollstreckbar)
- Erfüllung der Bedingung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt
- Behörde kann Erfüllung der Bedingung aber nicht vollstrecken
- Aufschiebende Bedingung: Wirkung ex nunc ab Bedingungseintritt; z.B. Baugenehmigung wird wirksam, sobald die Nachbarzustimmung vorliegt
- Auflösende Bedingung: Wirkung bis Bedingungseintritt (Erlöschen ex nunc); Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen eines Jahres aufgenommen wird
- Insb. Auflage, § 36 II Nr. 4 VwVfG: Zwingt (vollstreckbar), suspendiert aber nicht (Verwaltungsakt bereits wirksam)
- Verpflichtet zu Tun, Dulden oder Unterlassen: Behörde kann Regelung im Zweifel auch vollstrecken
- Verwaltungsakt aber wirksam unabhängig von Erfüllung der Auflage
- Im Zweifel Auflage, da weniger einschneidend (Verwaltungsakt auch bei Nichterfüllung wirksam), also allein verhältnismäßig
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