- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Aussagedelikte und ähnliche Delikte
Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB
1.Verstehen
Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB
Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB: Andere Person wider besseres Wissen der Begehung einer rechtswidrigen Tat zu beschuldigt gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
- Beispiel: z.B. Täter meldet der Polizei, dass das Opfer ein Auto gestohlen habe, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt
- Schutzzweck
- Staatliche Rechtspflege gegen Irreführung der Behörden
- Individualschutz der Bürger vor ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungen
2.Wiederholen
Was versteht man unter falscher Verdächtigung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
O bittet seinen Freund T, ihn (O) bei der Polizei fälschlich eines Diebstahls zu bezichtigen. O möchte damit testen, ob seine Freundin auch in schlechten Zeiten zu ihm hält. T erstattet wider besseres Wissen Anzeige gegen O. Ist T strafbar gem. § 164 StGB?
T hat eine Bank ausgeraubt. Um seine Freundin zu beeindrucken, behauptet sein Freund F gegenüber der Polizei wider besseres Wissen: „Ich habe die Bank allein überfallen, T hat damit nichts zu tun.“ F wird statt T verurteilt. Wie hat er sich strafbar gemacht?
T hat Schulden und versteckt sein Auto in einer angemieteten Garage. Anschließend geht er zur Polizei und erstattet Anzeige gegen „Unbekannt“ wegen Autodiebstahls, um später die Versicherungssumme zu kassieren. Welche Aussagen sind korrekt?
T mag seinen Nachbarn N nicht. Als T’s Fahrrad verschwindet, geht er zur Polizei und zeigt N als Dieb an. T weiß nicht, ob N es war, er hält es lediglich für möglich und nimmt billigend in Kauf, dass er einen Unschuldigen beschuldigt. Tatsächlich war N unschuldig. Hat T sich nach § 164 I StGB strafbar gemacht?
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