Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Verteidiger, §§ 137 ff. StPO
VerteidigerNotwendige VerteidigungPflichtverteidigungPflichtverteidigerWahlverteidiger
1.Verstehen
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Verteidiger, §§ 137 ff. StPO
Notwendige Verteidigung, §§ 140 ff. StPO: Zwingende Pflicht zur Bestellung eines Verteidigers für den Beschuldigten in bestimmten Fällen (bei schweren Straftaten oder wenn Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann)
- Verteidigung durch Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger zwingend
- Pflichtverteidiger, §§ 141 ff. StPO: Wird bestellt, falls Beschuldigter noch keinen Verteidiger hat; von Staatskasse bezahlt; erhält reduzierte Anwaltsgebühren; kann mit Mandanten zusätzliche Vergütungsvereinbarung abschließen
- Wahlverteidiger: Wenn bereits Wahlverteidiger gewählt, muss kein Pflichtverteidiger bestellt werden
- Gewährleistung, dass der Beschuldigte einen rechtlichen Beistand erhält, der seine Rechte schützt und ihn im Verfahren unterstützt
- Fälle notwendiger Verteidigung, § 140 I, II StPO
- Insb. Verfahren in erster Instanz vor LG und OLG, § 140 I Nr. 1 StPO
- Insb. wenn Verbrechen zur Last gelegt, § 140 I Nr. 2 StPO
- Insb. wenn Untersuchungshaft vollstreckt, § 140 I Nr. 4 StPO
2.Wiederholen
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