Auszug

Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Räuberischer Diebstahl

1.
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Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Vortat Diebstahl
      • Grundtatbestand Diebstahl kann getrennt davor oder (wenn gar keine Probleme) auch inzident geprüft werden
    2. Auf frischer Tat betroffen: Bei Ausführung alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von anderem wahrgenommen, bemerkt oder angetroffen
      • Auf frischer Tat: Zwischen Vollendung und Beendigung
      • Betroffen
        • M.M.: Muss wahrgenommen werden ⇨ Nicht verwirklicht, wenn Entdeckung zuvorgekommen
        • h.M.: Räumlich-zeitliches Zusammentreffen genügt
          • Wertungsmäßig kein Unterschied; Wortlaut verlangt nicht zwangsläufig „entdecken
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
    2. Beutesicherungsabsicht: Fortbestehende Zueignungsabsicht gegen Entziehung der Beute

2.
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