Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Räuberischer Diebstahl
1.Verstehen
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Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls
- Objektiver Tatbestand
- Vortat Diebstahl
- Grundtatbestand Diebstahl kann getrennt davor oder (wenn gar keine Probleme) auch inzident geprüft werden
- Auf frischer Tat betroffen: Bei Ausführung alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von anderem wahrgenommen, bemerkt oder angetroffen
- Auf frischer Tat: Zwischen Vollendung und Beendigung
- Betroffen
- M.M.: Muss wahrgenommen werden ⇨ Nicht verwirklicht, wenn Entdeckung zuvorgekommen
- h.M.: Räumlich-zeitliches Zusammentreffen genügt
- Wertungsmäßig kein Unterschied; Wortlaut verlangt nicht zwangsläufig „entdecken“
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Beutesicherungsabsicht: Fortbestehende Zueignungsabsicht gegen Entziehung der Beute
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