Auszug

Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG

BundesstaatsprinzipBundesstaatlichkeitBundestreue

1.
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Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG

Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG: Aufteilung der staatlichen Macht zwischen Bund und Ländern (Bundesländern)

  • Kompetenzordnung: Länder haben grundsätzlich Recht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Art. 30, 70, 83 GG
  • Homogenitätsprinzip, Art. 28 I 1 GG: Verfassungen der Länder müssen den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen entsprechen
  • Bundesstaatlichkeit
    • Staatsqualität auch der Gliedstaaten, d.h. originäre, nicht abgeleitete Staatsgewalt
    • Substantielle Befugnisse im Bereich aller Gewalten
    • Verfassungsautonomie der Länder
    • Verbot des Zentralstaats
    • Mindestanzahl an Ländern: Jedenfalls mehrere, genaue Anzahl umstritten
  • Bundestreue: Gegenseitige Treueverpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten, d.h. Bund und Länder jeweils verpflichtet zur Rücksicht auf Belange anderer Länder und des Bundes
    • z.B. Länder verpflichtet zur Bundesauftragsverwaltung
    • z.B. Länder verpflichtet mitzuwirken bei einer völkerrechtlichen Verpflichtung des Bundes im Bereich der Länderkompetenz (insb. bei der Umsetzung von EU-Richtlinien)
    • z.B. Länder verpflichtet zu handeln bei Kompetenzüberschreitung durch Gemeinde in Bundeszuständigkeit

2.
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