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Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG
1.Verstehen
Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Sondervorbehalt mit Schrankentrias in Art. 9 II GG: Vereinigungen verboten, deren Zwecke bzw. Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (VereinsG als Ausgestaltung)
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, d.h. nur tragende Verfassungsgrundsätze
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG: Gesamtheit verfassungsgemäßer Rechtsnormen
Rechtsfolge von Verstoß gegen Schranktrias: Innenminister kann gem. Art. 9 II GG i.V.m. § 3 II VereinsG Verein verbieten (Landesinnenminister, wenn nur innerhalb eines Bundeslandes)
Entgegen Wortlaut („sind verboten“) kein unmittelbares Verbot ipso iure, Konkretisierung durch behördliche Verbotsverfügung (beruhend auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage) erforderlich
Rechtssicherheit und effektiver Rechtsschutz
2.Wiederholen
Wie kann ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit gerechtfertigt werden?
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