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Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG
VereinigungsfreiheitKoalitionsfreiheitVereinsverbot
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Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Sondervorbehalt mit Schrankentrias in Art. 9 II GG: Vereinigungen verboten, deren Zwecke bzw. Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (VereinsG als Ausgestaltung)
- Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, d.h. nur tragende Verfassungsgrundsätze
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG: Gesamtheit verfassungsgemäßer Rechtsnormen
- Rechtsfolge von Verstoß gegen Schranktrias: Innenminister kann gem. Art. 9 II GG i.V.m. § 3 II VereinsG Verein verbieten (Landesinnenminister, wenn nur innerhalb eines Bundeslandes)
- Entgegen Wortlaut („sind verboten“) kein unmittelbares Verbot ipso iure, Konkretisierung durch behördliche Verbotsverfügung (beruhend auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage) erforderlich
- Rechtssicherheit und effektiver Rechtsschutz
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Frage
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