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Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG

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Aktualisiert vor 3 Tagen

Was ist die Funktion der Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit?

Art. 9 GG schützt in seinen beiden Ausprägungen die organisierte Selbstentfaltung in Gemeinschaften. Die Norm gliedert sich dabei in zwei Gewährleistungen, die Vereinigungsfreiheit und die Koalitionsfreiheit.

Die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG gewährt ein Bildungs-, Betätigungs- und Bestandsschutzrecht von Vereinigungen. Sie schützt also nicht nur die Gründung einer Vereinigung, sondern auch deren laufende Tätigkeit und ihren Fortbestand.

Die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG ist demgegenüber ein spezielles Arbeitsverfassungsgrundrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie umfasst insbesondere die Tarifautonomie, also das Recht der Koalitionen, eigenständig Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, sowie den Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung tariflicher Forderungen.

Die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit ist als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für die freiheitliche Demokratie und stellt damit ein Verfassungsgut höchster Bedeutung dar. Dieser besondere Stellenwert sollte insbesondere im Rahmen der Rechtfertigung eines Eingriffs bei der Angemessenheit in die Abwägung einfließen und dort ausdrücklich erwähnt werden. Wenn du also in einer Klausur prüfst, ob ein Eingriff in Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 3 GG verhältnismäßig im engeren Sinne ist, solltest du hervorheben, dass auf Seiten des Grundrechtsträgers ein Verfassungsgut von höchster Bedeutung betroffen ist, was die Anforderungen an die Rechtfertigung entsprechend erhöht.

Die Vereinigungsfreiheit und die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG sichern also die organisierte Selbstentfaltung in Gemeinschaften und sind als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für die freiheitliche Demokratie.

Merke

Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG: Sichert die organisierte Selbstentfaltung in Gemeinschaften

  • Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG: Bildung-, Betätigungs- und Bestandsschutzrecht von,

  • Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG: Spezielles Arbeitsverfassungsgrundrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber inklusive Tarifautonomie und Arbeitskampf

  • Als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für freiheitliche Demokratie (Verfassungsgut höchster Bedeutung)

    • Dies insb. im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in Abwägung erwähnen und berücksichtigen

Was schützt die Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit?

Der sachliche Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG umfasst mehrere Dimensionen.

Zunächst ist zwischen positiver und negativer Vereinigungsfreiheit zu unterscheiden. Die positive Vereinigungsfreiheit schützt die Gründung von Vereinen und die Betätigung in ihnen. Die negative Vereinigungsfreiheit schützt spiegelbildlich dazu das Recht, Vereinen fernzubleiben und aus ihnen auszutreten. Niemand darf also gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder in ihr zu verbleiben.

Darüber hinaus hat die Vereinigungsfreiheit sowohl eine individuelle als auch eine kollektive Komponente. Die individuelle Komponente betrifft das Recht des Einzelnen zur Gründung und Betätigung in einer Vereinigung. Die kollektive Komponente schützt hingegen den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Vereinigung selbst. Das bedeutet, dass nicht nur der einzelne Mensch, der sich in einer Vereinigung engagiert, grundrechtlich geschützt ist, sondern auch die Vereinigung als solche in ihrer Existenz und in ihrer Fähigkeit, ihren Zweck zu verfolgen.

Wichtig ist dabei die Frage, wie weit der Schutz der Tätigkeit des Vereins reicht. Art. 9 Abs. 1 GG schützt den Verein als organisatorischen Zusammenschluss, nicht aber die vereinsmäßig ausgeübte Tätigkeit als solche. Die Vereinigungsfreiheit privilegiert also nicht die konkrete Aktivität, der sich der Verein widmet. Wenn beispielsweise ein Reitverein existiert, dann ist zwar der Verein selbst in seinem Bestand und seiner Betätigung als Verein durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt. Das Reiten als solches wird dadurch aber nicht besonders privilegiert, sondern ist lediglich durch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

Die Vereinigungsfreiheit umfasst also eine positive und eine negative Seite sowie eine individuelle und eine kollektive Komponente, wobei sie den Verein als Organisation schützt, nicht aber die vereinsmäßig ausgeübte Tätigkeit privilegiert.

Merke

Sachlicher Schutzbereich

  • Positive und negative Vereinigungsfreiheit

    • Positive Vereinigungsfreiheit: Gründung und Betätigung in Vereinen

    • Negative Vereinigungsfreiheit: Vereinen fernbleiben und Austreten

  • Individuelle und kollektive Komponente

    • Individuelle Komponente: Gründung und Betätigung in Vereinigung

    • Kollektive Komponente: Bestand und Funktionsfähigkeit der Vereinigung

  • Tätigkeit des Vereins: Schutz des Vereins, nicht Privilegierung der vereinsmäßig ausgeübten Tätigkeit; z.B. Reiten des Reitvereins nur durch allgemeine Handlungsfreiheit geschützt

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Was versteht man unter einem Verein i.S.d. Vereinigungsfreiheit?

Der Begriff der Vereine und Gesellschaften in Art. 9 Abs. 1 GG ist weit auszulegen. Erfasst ist jeder freiwillige privatrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu einem gemeinsamen Zweck mit organisierter Willensbildung. Es müssen sich also mehrere Rechtssubjekte freiwillig zusammenfinden, einen gemeinsamen Zweck verfolgen und sich eine gewisse Organisationsstruktur geben, durch die eine gemeinschaftliche Willensbildung stattfindet.

Der gemeinsame Zweck kann dabei ganz unterschiedlicher Natur sein, etwa ideell, politisch, kulturell oder wirtschaftlich. Damit sind nicht nur der gemeinnützige Sportverein oder die politische Partei erfasst, sondern auch wirtschaftlich orientierte Zusammenschlüsse. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet insoweit auch eine wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit, also die Freiheit, sich zu Personen- und Kapitalgesellschaften zu vereinen. Wenn sich beispielsweise mehrere Personen entschließen, gemeinsam eine GmbH oder eine OHG zu gründen, fällt bereits dieser Gründungsakt in den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit.

Ein Verein im Sinne der Vereinigungsfreiheit ist somit jeder freiwillige Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck mit organisierter Willensbildung, wobei der Zweck auch wirtschaftlicher Natur sein kann.

Merke

Vereine und Gesellschaften: Weit auszulegen; jeder freiwillige privatrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu gemeinsamem Zweck mit organisierter Willensbildung

  • Zweck z.B. ideell, politisch, kulturell oder wirtschaftlich

  • Auch wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit: Freiheit, sich zu Personen- und Kapitalgesellschaften zu vereinen

Gilt die Vereinigungsfreiheit, insbesondere die negative Vereinigungsfreiheit auch bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen?

Eine praxisrelevante Folgefrage betrifft die Nichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. Konkret geht es darum, ob die negative Vereinigungsfreiheit auch dann greift, wenn jemand durch Gesetz zur Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verpflichtet wird, etwa in einer Industrie- und Handelskammer (IHK). Hierzu existieren zwei Ansichten.

Eine Mindermeinung spricht sich für eine grundsätzliche Anerkennung der negativen Vereinigungsfreiheit auch bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen aus. Danach wäre die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK am Maßstab von Art. 9 Abs. 1 GG zu messen.

Die herrschende Lehre und das Bundesverfassungsgericht lehnen dies jedoch ab. Danach fällt die Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung nicht in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG. Sie ist lediglich durch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Diese Auffassung ist vorzugswürdig, und zwar aus zwei Gründen.

Zum einen lässt sich das sogenannte Kehrseitenargument anführen: Die negative Vereinigungsfreiheit kann nicht weiter reichen als die positive. Da der Einzelne aus Art. 9 Abs. 1 GG keine öffentlich-rechtliche Vereinigung gründen kann, kann er aus Art. 9 Abs. 1 GG auch kein Recht ableiten, einer solchen fernzubleiben. Positive und negative Seite des Grundrechts müssen insoweit deckungsgleich sein.

Zum anderen spricht die Entstehungsgeschichte für diese Auslegung. Die Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden bestand schon bei Inkrafttreten des Art. 9 GG, und der Verfassungsgeber wollte daran explizit nichts ändern. Hätte er die Pflichtmitgliedschaft dem strengen Maßstab der Vereinigungsfreiheit unterwerfen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht.

Die Pflichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen fällt nach herrschender Meinung also nicht in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG, sondern wird allein an Art. 2 Abs. 1 GG gemessen.

Merke

Nichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlicher Vereinigung (z.B. IHK)

  • MM: Grundsätzliche Anerkennung der negativen Vereinigungsfreiheit auch bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen

  • h.L., BVerfG: Nicht in Schutzbereich des Art. 9 I GG (⇨ nur durch Art. 2 I GG geschützt)

    • Kehrseitenargument: Negative Vereinigungsfreiheit kann nicht weiter reichen als positive; Einzelner kann aus Art. 9 I GG keine gründen, deshalb auch kein Recht aus Art. 9 I GG einer fernzubleiben

    • Entstehungsgeschichte: Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden schon bei Inkrafttreten des Art. 9 GG, woran man explizit nichts ändern wollte

Wen schützt die Vereinigungsfreiheit?

Der persönliche Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden." Es handelt sich folglich um ein Deutschengrundrecht. Träger der Vereinigungsfreiheit sind daher nur Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Deutschengrundrecht

Wie kann ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit gerechtfertigt werden?

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit weist eine Besonderheit auf: Art. 9 Abs. 2 GG enthält einen Sondervorbehalt mit einer eigenen Schrankentrias. Danach sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke beziehungsweise deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Das Vereinsgesetz stellt dabei die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieses Vorbehalts dar.

Wichtig ist, den Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 9 Abs. 2 GG richtig einzuordnen, denn er hat hier eine andere Bedeutung als bei Art. 2 Abs. 1 GG. Während die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG die Gesamtheit aller verfassungsgemäßen Rechtsnormen meint und damit eine sehr weite Schranke darstellt, ist der Begriff in Art. 9 Abs. 2 GG deutlich enger zu verstehen. Er erfasst nur die freiheitlich-demokratische Grundordnung, also nur die tragenden Verfassungsgrundsätze. Das bedeutet, dass nicht jeder Verstoß gegen irgendeine Rechtsvorschrift genügt, sondern die Vereinigung sich gerade gegen die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Grundgesetzes richten muss.

Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Schrankentrias kann der Innenminister gemäß Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VereinsG den Verein verbieten. Zuständig ist der Bundesinnenminister, es sei denn, die Vereinigung ist nur innerhalb eines Bundeslandes tätig – dann ist der jeweilige Landesinnenminister zuständig.

Dabei ist zu beachten, dass entgegen dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG, der von „sind verboten" spricht, kein unmittelbares Verbot ipso iure eintritt. Vielmehr bedarf es einer Konkretisierung durch eine behördliche Verbotsverfügung, die auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. Diese Auffassung ist vorzugswürdig, denn sie dient der Rechtssicherheit und dem effektiven Rechtsschutz. Ohne eine förmliche Verbotsverfügung wüssten die Betroffenen nicht sicher, ob ihre Vereinigung als verboten gilt, und könnten sich auch nicht gerichtlich dagegen wehren.

Ein Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG setzt also stets eine behördliche Verbotsverfügung voraus und kann nur auf die drei Schranken – Verstoß gegen Strafgesetze, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung – gestützt werden.

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Sondervorbehalt mit Schrankentrias in Art. 9 II GG: Vereinigungen verboten, deren Zwecke bzw. Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (VereinsG als Ausgestaltung)

  • Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, d.h. nur tragende Verfassungsgrundsätze

    • Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG: Gesamtheit verfassungsgemäßer Rechtsnormen

  • Rechtsfolge von Verstoß gegen Schranktrias: Innenminister kann gem. Art. 9 II GG i.V.m. § 3 II VereinsG Verein verbieten (Landesinnenminister, wenn nur innerhalb eines Bundeslandes)

    • Entgegen Wortlaut („sind verboten“) kein unmittelbares Verbot ipso iure, Konkretisierung durch behördliche Verbotsverfügung (beruhend auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage) erforderlich

      • Rechtssicherheit und effektiver Rechtsschutz

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