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Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG
Was ist die Funktion der Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit?
Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG: Sichert die organisierte Selbstentfaltung in Gemeinschaften
- Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG: Bildung-, Betätigungs- und Bestandsschutzrecht von,
- Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG: Spezielles Arbeitsverfassungsgrundrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber inklusive Tarifautonomie und Arbeitskampf
- Als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für freiheitliche Demokratie (Verfassungsgut höchster Bedeutung)
- Dies insb. im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in Abwägung erwähnen und berücksichtigen
Was schützt die Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit?
Sachlicher Schutzbereich
- Positive und negative Vereinigungsfreiheit
- Positive Vereinigungsfreiheit: Gründung und Betätigung in Vereinen
- Negative Vereinigungsfreiheit: Vereinen fernbleiben und Austreten
- Individuelle und kollektive Komponente
- Individuelle Komponente: Gründung und Betätigung in Vereinigung
- Kollektive Komponente: Bestand und Funktionsfähigkeit der Vereinigung
Tätigkeit des Vereins: Schutz des Vereins, nicht Privilegierung der vereinsmäßig ausgeübten Tätigkeit; z.B. Reiten des Reitvereins nur durch allgemeine Handlungsfreiheit geschützt
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Was versteht man unter einem Verein i.S.d. Vereinigungsfreiheit?
Vereine und Gesellschaften: Weit auszulegen; jeder freiwillige Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu gemeinsamem Zweck mit organisierter Willensbildung
- Rein wirtschaftliche Vereinigungen
Gilt die negative Vereinigungsfreiheit auch bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen?
Nichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlicher Vereinigung (z.B. IHK)
- MM: Grundsätzliche Anerkennung der negativen Vereinigungsfreiheit auch bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen
- hM, BVerfG: Nicht in Schutzbereich des Art. 9 I GG (⇨ nur durch Art. 2 I GG geschützt)
- Kehrseitenargument: Negative Vereinigungsfreiheit kann nicht weiter reichen als positive; Einzelner kann aus Art. 9 I GG keine gründen, deshalb auch kein Recht aus Art. 9 I GG einer fernzubleiben
- Entstehungsgeschichte: Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden schon bei Inkrafttreten des Art. 9 GG, woran man explizit nichts ändern wollte
Wen schützt die Vereinigungsfreiheit?
Persönlicher Schutzbereich
- Deutschengrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Wie kann ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit gerechtfertigt werden?
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Sondervorbehalt mit Schrankentrias in Art. 9 II GG: Vereinigungen verboten, deren Zwecke bzw. Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (VereinsG als Ausgestaltung)
- Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, d.h. nur tragende Verfassungsgrundsätze
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG: Gesamtheit verfassungsgemäßer Rechtsnormen
- Rechtsfolge von Verstoß gegen Schranktrias: Innenminister kann gem. Art. 9 II GG i.V.m. § 3 II VereinsG Verein verbieten (Landesinnenminister, wenn nur innerhalb eines Bundeslandes)
- Entgegen Wortlaut („sind verboten“) kein unmittelbares Verbot ipso iure, Konkretisierung durch behördliche Verbotsverfügung (beruhend auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage) erforderlich
- Rechtssicherheit und effektiver Rechtsschutz
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Ziad T.
Jurastudent
