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Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG

VereinigungsfreiheitKoalitionsfreiheitNegative VereinigungsfreiheitNegativen VereinigungsfreiheitVereinsverbot
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was ist die Funktion der Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit?

Merke

Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Art. 9 I, III GG: Sichert die organisierte Selbstentfaltung in Gemeinschaften

  • Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG: Bildung-, Betätigungs- und Bestandsschutzrecht von,
  • Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG: Spezielles Arbeitsverfassungsgrundrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber inklusive Tarifautonomie und Arbeitskampf
  • Als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für freiheitliche Demokratie (Verfassungsgut höchster Bedeutung)
    • Dies insb. im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in Abwägung erwähnen und berücksichtigen

Was schützt die Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit?

Merke

Sachlicher Schutzbereich

  • Positive und negative Vereinigungsfreiheit
    • Positive Vereinigungsfreiheit: Gründung und Betätigung in Vereinen
    • Negative Vereinigungsfreiheit: Vereinen fernbleiben und Austreten
  • Individuelle und kollektive Komponente
    • Individuelle Komponente: Gründung und Betätigung in Vereinigung
    • Kollektive Komponente: Bestand und Funktionsfähigkeit der Vereinigung

Tätigkeit des Vereins: Schutz des Vereins, nicht Privilegierung der vereinsmäßig ausgeübten Tätigkeit; z.B. Reiten des Reitvereins nur durch allgemeine Handlungsfreiheit geschützt

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Was versteht man unter einem Verein i.S.d. Vereinigungsfreiheit?

Merke

Vereine und Gesellschaften: Weit auszulegen; jeder freiwillige Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu gemeinsamem Zweck mit organisierter Willensbildung

  • Rein wirtschaftliche Vereinigungen

Gilt die negative Vereinigungsfreiheit auch bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen?

Merke

Nichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlicher Vereinigung (z.B. IHK)

  • MM: Grundsätzliche Anerkennung der negativen Vereinigungsfreiheit auch bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen
  • hM, BVerfG: Nicht in Schutzbereich des Art. 9 I GG (⇨ nur durch Art. 2 I GG geschützt)
    • Kehrseitenargument: Negative Vereinigungsfreiheit kann nicht weiter reichen als positive; Einzelner kann aus Art. 9 I GG keine gründen, deshalb auch kein Recht aus Art. 9 I GG einer fernzubleiben
    • Entstehungsgeschichte: Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden schon bei Inkrafttreten des Art. 9 GG, woran man explizit nichts ändern wollte

Wen schützt die Vereinigungsfreiheit?

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Deutschengrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar

Wie kann ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit gerechtfertigt werden?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Sondervorbehalt mit Schrankentrias in Art. 9 II GG: Vereinigungen verboten, deren Zwecke bzw. Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (VereinsG als Ausgestaltung)
  • Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, d.h. nur tragende Verfassungsgrundsätze

Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG: Gesamtheit verfassungsgemäßer Rechtsnormen

  • Rechtsfolge von Verstoß gegen Schranktrias: Innenminister kann gem. Art. 9 II GG i.V.m. § 3 II VereinsG Verein verbieten (Landesinnenminister, wenn nur innerhalb eines Bundeslandes)
    • Entgegen Wortlaut („sind verboten“) kein unmittelbares Verbot ipso iure, Konkretisierung durch behördliche Verbotsverfügung (beruhend auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage) erforderlich
      • Rechtssicherheit und effektiver Rechtsschutz
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Ziad T.

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