Auszug

Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB

1.
Verstehen

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Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB

Konkurrenzen: Grds. verdrängen Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl gem. § 244 I StGB den Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. § 243 I StGB

  • Aber ausnahmsweise Tateinheit, wenn Strafschärfung nach § 243 StGB auf ggü. § 244 StGB eigenständigen Unrechtsgehalt beruht und dieser zusätzlich strafverschärfende Berücksichtigung finden soll

2.
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Frage

Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl als auch Gefährdung des Diebstahl in besonders schwerem Fall verwirklicht sind?

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