- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsstrukturprinzipien
Rechtsstaatsprinzip: Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
Vorbeugender Rechtsschutz
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Rechtsstaatsprinzip: Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
Vorbeugender Rechtsschutz: Schutz vor einem noch nicht eingetretenen staatlichen Eingriff
- Um irreversible Rechtsverletzungen bereits im Vorfeld zu verhindern
- Wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn der Betroffene einen Eingriff unmittelbar und sicher erwartet und nachträglicher Rechtsschutz unzumutbar oder wirkungslos wäre
- Problematisch hinsichtlich Gewaltenteilung
- Nicht vollendetes Entscheidungsverfahren der Exekutive überprüft und Vorgaben gemacht
- Störfaktor für Funktionsfähigkeit der Verwaltung
- Trotzdem für effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG erforderlich, wenn sonst irreparabler Rechtsverlust
- Beispiele
- Vorbeugender Rechtsschutz im Verfassungsprozessrecht: z.B. vorbeugende Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein Eingriff unmittelbar bevorsteht, keine andere Abwehrmöglichkeit besteht und das Gesetz self-executing ist (also ohne weiteren Vollzugsakt wirkt)
- Vorbeugender Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht: z.B. vorbeugende Unterlassungsklage, wenn ein belastender Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, aber ein späterer Rechtsschutz wäre unzumutbar aufgrund irreversibler Grundrechtseingriffe
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