Auszug

Computerbetrug, § 263a I StGB

Computerbetrug

1.
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Computerbetrug, § 263a I StGB

Computerbetrug, § 263a I StGB: Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs zur Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, wodurch ein Vermögensschaden entsteht

  • Gleicher Schutzzweck wie Betrug: Vermögen
  • Aber keine Person, sondern Maschine „getäuscht“
  • Tatbestandsvarianten
    • Unrichtige Gestaltung des Programms, § 263a I Var. 1 StGB: Manipulation eines Computerprogramms zur Täuschung
    • Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, § 263a I Var. 2 StGB
    • Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB
    • Sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a I Var. 2 StGB:

2.
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