Computerbetrug, § 263a I StGB

Computerbetrug

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Computerbetrug, § 263a I StGB

Computerbetrug, § 263a I StGB: Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs zur Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, wodurch ein Vermögensschaden entsteht

  • Gleicher Schutzzweck wie Betrug: Vermögen
  • Aber keine Person, sondern Maschine „getäuscht“
  • Tatbestandsvarianten
    • Unrichtige Gestaltung des Programms, § 263a I Var. 1 StGB: Manipulation eines Computerprogramms zur Täuschung
    • Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, § 263a I Var. 2 StGB
    • Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB
    • Sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a I Var. 2 StGB:

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Was versteht man unter Computerbetrug?

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Frage 1

T manipuliert das Computerprogramm einer Onlinebank so, dass bei Überweisungen nur 50% des eingegebenen Betrags abgebucht werden. Er überweist auf ein anderes Konto von ihm dadurch 10.000 €, obwohl nur 5.000 € von seinem Konto abgehen. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

T gibt am Geldautomaten die korrekten Kontodaten des O ein und hebt 500 € ab. Er hat die Daten durch Ausspähen erhalten, ist aber nicht zur Nutzung berechtigt. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

T hackt sich in das Computersystem einer Firma und verändert die Lohnsoftware so, dass sein Gehalt um 1.000 € höher berechnet wird. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 4

T installiert heimlich eine Schadsoftware auf dem Computer seines Arbeitgebers, die bei jeder Buchung automatisch 50 € auf sein Privatkonto überweist. Welche Aussagen sind richtig?

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