- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Untersuchungsausschuss des Bundestages, Art. 44 GG, PUAG
Untersuchungsausschuss
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Untersuchungsausschuss des Bundestages, Art. 44 GG, PUAG
Verfassungsmäßigkeit eines Untersuchungsausschusses Prüfungsschema
- Formell ordnungsgemäße Einsetzung
- Zuständigkeit, Art. 44 I 1 GG, § 1 I PUAG: Deutscher Bundestag
- Verfahren
- Mehrheitsenquête, Art. 44 I, 42 II 1 GG, 1 II PUAG: Durch Mehrheitsbeschluss
- Minderheitsenquête, Art. 44 I 1 GG, 1 I, 2 I PUAG: Durch mindestens ein Viertel der Abgeordneten
- Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes: Klar und eindeutig umschrieben (zeitlich, sachlich, personell, Intention); aus rechtsstaatlichem Bestimmtheitsgebot, sonst könnte Ausschussmehrheit in Minderheitsenquête nachträglich Arbeitsumfang begrenzen um unangenehme Wahrheiten zu verhindern
- Materiell zulässiger Untersuchungsgegenstand
- Gerichtet auf Tatsachenfeststellung durch Beweiserhebung, Art. 44 I 1 GG
- Verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundestages
- Vorgeschrieben in § 1 III PUAG, aber einfaches Gesetz kann nicht Maßstab der Verfassungsmäßigkeit sein
- Korollartheorie: Unterorgan des Bundestages kann nicht mehr Rechte haben als dieser
- Verbandskompetenz des Bundes: z.B. nicht Untersuchung eines Landesministers, da Sache des Landtags
- Organkompetenz des Bundestags: Gewaltenteilung; keine Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (aktuelle interne Willensbildung der Exekutive) ⇨ regelmäßig nicht laufende, aber abgeschlossene Vorgänge
- Öffentliches Interesse: Zweifelhaft bei gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, privaten Angelegenheiten; immer gegeben bei Amtsausübung oder politischen Parteien (obwohl private Vereinigungen, aber maßgeblicher Einfluss auf demokratisches Gemeinwesen)
- Nicht erforderlich, da in Grundgesetz nicht als Schranke aufgeführt
- Verfassungsimmanente Schranke; Rein private Vorgänge entziehen sich Untersuchungsrecht, da Bürger vor Untersuchungen geschützt werden soll, die nicht durch öffentliches Wohl veranlasst
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