Auszug
- Strafrecht
- Strafrechtliches Allgemeinwissen
- Prinzipien des Strafrechts
Verjährung, §§ 78 ff. StGB
Verjährung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Verjährung, §§ 78 ff. StGB
Verjährung, §§ 78 ff. StGB: Für lange zurückliegende Straftaten, muss Strafe ggf. nicht mehr verbüßt werden
- Zweck: Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
- Dauer: Jeweils abhängig von Höchstmaß der Strafandrohung des jeweiligen Tatbestands (Mord verjährt nie, § 78 II StGB)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Muss eine Strafe verbüßt werden, wenn die Tat bereits lange zurückliegt?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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