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Verjährung, §§ 78 ff. StGB

VerjährungVerfolgungsverjährungVollstreckungsverjährung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Muss eine Strafe verbüßt werden, wenn die Tat bereits lange zurückliegt?

Das Strafrecht kennt das Institut der Verjährung nach §§ 78 ff. StGB, das für lange zurückliegende Straftaten eine Begrenzung der staatlichen Strafverfolgung darstellt. Wenn eine Tat bereits sehr lange zurückliegt, muss die Strafe unter Umständen nicht mehr verbüßt werden.

Die Verjährung dient dabei zwei wesentlichen Zielen: der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Einerseits soll verhindert werden, dass Menschen ihr Leben lang unter der Unsicherheit leiden müssen, ob sie noch für eine längst vergangene Tat zur Rechenschaft gezogen werden. Andererseits verliert das staatliche Strafinteresse mit der Zeit an Gewicht. Rechtsfrieden meint dabei einen Zustand, in dem sich die Rechtsgemeinschaft mit zurückliegenden Rechtsverletzungen abgefunden hat und mögliche Konflikte nicht mehr gerichtlich entschieden werden müssen. Die Gesellschaft hat die Tat gleichsam "verdaut" und ein weiteres Verfolgen würde den sozialen Frieden eher stören als fördern.

Die Dauer der Verjährung richtet sich nach dem Höchstmaß der Strafandrohung des jeweiligen Tatbestands. Das bedeutet, dass schwere Straftaten, die mit hohen Strafen bedroht sind, auch entsprechend lange Verjährungsfristen haben. Bei einem einfachen Diebstahl, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Bei schweren Straftaten wie Totschlag in besonders schwerem Fall gem. § 212 II StGB, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren die Taten erst nach dreißig Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB.

Eine besondere Regelung gilt für Mord nach § 211 StGB. Diese Tat verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB niemals. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine Ausnahme gemacht, da er Mord als so schwerwiegend ansieht, dass eine zeitliche Begrenzung der Strafverfolgung nicht gerechtfertigt ist. Wer einen Mord begeht, muss also sein Leben lang damit rechnen, dass die Tat aufgeklärt und bestraft wird.

Die Verjährung begrenzt die staatliche Strafverfolgung also zeitlich, wobei schwere Taten längere Fristen haben und Mord niemals verjährt.

Merke

Verjährung, §§ 78 ff. StGB: Für lange zurückliegende Straftaten, muss Strafe ggf. nicht mehr verbüßt werden

  • Zweck: Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
  • Dauer: Jeweils abhängig von Höchstmaß der Strafandrohung des jeweiligen Tatbestands (Mord verjährt nie, § 78 II StGB)

Was versteht man unter Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung?

Das Verjährungsrecht unterscheidet zwischen zwei grundlegenden Arten der Verjährung, die verschiedene Phasen des Strafverfahrens betreffen: die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung.

Die Verfolgungsverjährung ist in den §§ 78 ff. StGB geregelt und betrifft die Phase vor einer rechtskräftigen Verurteilung. Wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, dürfen für die Tat keine Strafen oder Maßnahmen mehr verhängt werden. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren mehr einleiten oder fortführen darf und das Gericht keine Verurteilung mehr aussprechen kann. Stell dir vor, du begehst einen Diebstahl und nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist wird die Tat entdeckt – dann kann gegen dich kein Strafverfahren mehr eingeleitet werden, auch wenn deine Schuld zweifelsfrei feststeht.

Die Vollstreckungsverjährung hingegen ist in den §§ 79 ff. StGB geregelt und kommt erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung zum Tragen. Sie besagt, dass rechtskräftig verhängte Strafen und Maßnahmen nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr vollstreckt werden dürfen. Wenn du also bereits verurteilt wurdest, aber die Strafe noch nicht angetreten hast, weil die Behörden dich nicht finden können, oder du sogar aus der bereits angetretenen Haft geflohen bist, dann kann die verhängte Strafe nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckt werden.

Der entscheidende Unterschied liegt also darin, dass die Verfolgungsverjährung verhindert, dass überhaupt ein Urteil ergeht, während die Vollstreckungsverjährung verhindert, dass ein bereits ergangenes Urteil noch vollstreckt wird. Beide Verjährungsarten dienen dem gleichen Zweck der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, greifen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Strafverfahren ein.

Merke

Arten der Verjährung

  • Verfolgungsverjährung, §§ 78 ff. StGB
    • Für Tat dürfen keine Strafen oder Maßnahmen mehr verhängt werden
  • Vollstreckungsverjährung, §§ 79 ff. StGB
    • Rechtskräftig verhängte Strafen und Maßnahmen dürfen nicht mehr vollstreckt werden
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