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Verjährung, §§ 78 ff. StGB
VerjährungVerfolgungsverjährungVollstreckungsverjährung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Muss eine Strafe verbüßt werden, wenn die Tat bereits lange zurückliegt?
Merke
Verjährung, §§ 78 ff. StGB: Für lange zurückliegende Straftaten, muss Strafe ggf. nicht mehr verbüßt werden
- Zweck: Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
- Dauer: Jeweils abhängig von Höchstmaß der Strafandrohung des jeweiligen Tatbestands (Mord verjährt nie, § 78 II StGB)
Was versteht man unter Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung?
Merke
Arten der Verjährung
- Verfolgungsverjährung, §§ 78 ff. StGB
- Für Tat dürfen keine Strafen oder Maßnahmen mehr verhängt werden
- Vollstreckungsverjährung, §§ 79 ff. StGB
- Rechtskräftig verhängte Strafen und Maßnahmen dürfen nicht mehr vollstreckt werden
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Ziad T.
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