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Verjährung, §§ 78 ff. StGB

VerjährungVerfolgungsverjährungVollstreckungsverjährung
Aktualisiert vor 7 Tagen

Muss eine Strafe verbüßt werden, wenn die Tat bereits lange zurückliegt?

Merke

Verjährung, §§ 78 ff. StGB: Für lange zurückliegende Straftaten, muss Strafe ggf. nicht mehr verbüßt werden

  • Zweck: Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
  • Dauer: Jeweils abhängig von Höchstmaß der Strafandrohung des jeweiligen Tatbestands (Mord verjährt nie, § 78 II StGB)

Was versteht man unter Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung?

Merke

Arten der Verjährung

  • Verfolgungsverjährung, §§ 78 ff. StGB
    • Für Tat dürfen keine Strafen oder Maßnahmen mehr verhängt werden
  • Vollstreckungsverjährung, §§ 79 ff. StGB
    • Rechtskräftig verhängte Strafen und Maßnahmen dürfen nicht mehr vollstreckt werden
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Ziad T.

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