Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO

Feststellungsklage

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Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO

Voraussetzungen der allgemeinen Feststellungsklage Prüfungsschema

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

  2. Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage

    1. Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 VwGO: Positive Feststellungsklage, negative Feststellungsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage

    2. Subsidiarität: Gegenüber Anfechtungs-/Verpflichtungsklage, allgemeiner Leistungsklage; Wenn Rechtsschutz ebenso gut oder besser erreichbar (Umfang und Effektivität)

      • Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Da andere Zielsetzung

      • Ausnahmen: Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (kann nur mit AFK erreicht werden); Kläger behauptet keine behördliche Genehmigung zu brauchen; über Anfechtungsklage nur Klärung von Teilfragen; ohne Feststellung Vielzahl von Anfechtungsklagen nötig

    3. Berechtigtes Feststellungsinteresse, § 43 I Hs. 2 VwGO: Hinreichend gewichtiges, nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse z.B. rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller (politischer, kultureller, religiöser) Art; z.B. Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse

    4. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

      • MM: Keine Klagebefugnis nötig, da berechtigtes Interesse als lex specialis bereits Popularklagen ausschließt

      • Rspr: Art. 19 IV GG gewährt nur effektiven Rechtsschutz; wirtschaftliches oder ideelles Interesse reicht nicht, wenn keine Rechte verletzt

    5. Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form

  3. Begründetheit der allgemeinen Feststellungsklage

    1. Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der handelnden Behörde

      • Nicht bei Bürgerverurteilungsklage: Bürger muss als Rechtssubjekt selbst verklagt werden (kein Rechtsträger; § 78 I Nr. 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht anzuwenden)

    2. Je nach Klagebegehr Bestehen bzw. Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit des Verwaltungsakts

2.
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3.
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Frage 1

Unternehmer U erhält von der Behörde B einen Bescheid, der in wesentlichen Punkten völlig unverständlich ist. U hält ihn deshalb für nichtig und will dies gerichtlich klären lassen. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

Bauherr B plant einen Carport und meint, dieser sei nicht genehmigungspflichtig. Das Bauamt sieht das anders. B möchte vor Baubeginn gerichtliche Klarheit über die Genehmigungspflicht. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

Gastwirt G veranstaltet monatlich Konzerte. Die Stadt S kündigt an, jedes einzelne Konzert gesondert zu untersagen. Um sein Geschäft zu sichern, erhebt G Feststellungsklage, dass seine Konzertreihe keiner Erlaubnis bedarf. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 4

Verein V könnte seinen Zahlungsanspruch gegen das Land L mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzen, erhebt aber nur Feststellungsklage, dass L zur Zahlung verpflichtet ist. V meint, der Staat halte sich ohnehin an Urteile. Welche Aussagen treffen zu?

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