- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren
Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO
1.Verstehen
Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO
Voraussetzungen der allgemeinen Feststellungsklage Prüfungsschema
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage
Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 VwGO: Positive Feststellungsklage, negative Feststellungsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage
Subsidiarität: Gegenüber Anfechtungs-/Verpflichtungsklage, allgemeiner Leistungsklage; Wenn Rechtsschutz ebenso gut oder besser erreichbar (Umfang und Effektivität)
Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Da andere Zielsetzung
Ausnahmen: Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (kann nur mit AFK erreicht werden); Kläger behauptet keine behördliche Genehmigung zu brauchen; über Anfechtungsklage nur Klärung von Teilfragen; ohne Feststellung Vielzahl von Anfechtungsklagen nötig
Berechtigtes Feststellungsinteresse, § 43 I Hs. 2 VwGO: Hinreichend gewichtiges, nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse z.B. rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller (politischer, kultureller, religiöser) Art; z.B. Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse
Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
MM: Keine Klagebefugnis nötig, da berechtigtes Interesse als lex specialis bereits Popularklagen ausschließt
Rspr: Art. 19 IV GG gewährt nur effektiven Rechtsschutz; wirtschaftliches oder ideelles Interesse reicht nicht, wenn keine Rechte verletzt
Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
Begründetheit der allgemeinen Feststellungsklage
Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der handelnden Behörde
Nicht bei Bürgerverurteilungsklage: Bürger muss als Rechtssubjekt selbst verklagt werden (kein Rechtsträger; § 78 I Nr. 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht anzuwenden)
Je nach Klagebegehr Bestehen bzw. Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit des Verwaltungsakts
2.Wiederholen
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer allgemeinen Feststellungsklage?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Unternehmer U erhält von der Behörde B einen Bescheid, der in wesentlichen Punkten völlig unverständlich ist. U hält ihn deshalb für nichtig und will dies gerichtlich klären lassen. Welche Aussagen treffen zu?
Bauherr B plant einen Carport und meint, dieser sei nicht genehmigungspflichtig. Das Bauamt sieht das anders. B möchte vor Baubeginn gerichtliche Klarheit über die Genehmigungspflicht. Welche Aussagen treffen zu?
Gastwirt G veranstaltet monatlich Konzerte. Die Stadt S kündigt an, jedes einzelne Konzert gesondert zu untersagen. Um sein Geschäft zu sichern, erhebt G Feststellungsklage, dass seine Konzertreihe keiner Erlaubnis bedarf. Welche Aussagen treffen zu?
Verein V könnte seinen Zahlungsanspruch gegen das Land L mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzen, erhebt aber nur Feststellungsklage, dass L zur Zahlung verpflichtet ist. V meint, der Staat halte sich ohnehin an Urteile. Welche Aussagen treffen zu?
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