- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren
Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO
1.Verstehen
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Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO
Voraussetzungen der allgemeinen Feststellungsklage Prüfungsschema
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
- Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage
- Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 VwGO: Positive Feststellungsklage, negative Feststellungsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage
- Subsidiarität: Gegenüber Anfechtungs-/Verpflichtungsklage, allgemeiner Leistungsklage; Wenn Rechtsschutz ebenso gut oder besser erreichbar (Umfang und Effektivität)
- Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Da andere Zielsetzung
- Ausnahmen: Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (kann nur mit AFK erreicht werden); Kläger behauptet keine behördliche Genehmigung zu brauchen; über Anfechtungsklage nur Klärung von Teilfragen; ohne Feststellung Vielzahl von Anfechtungsklagen nötig
- Berechtigtes Feststellungsinteresse, § 43 I Hs. 2 VwGO: Hinreichend gewichtiges, nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse z.B. rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller (politischer, kultureller, religiöser) Art; z.B. Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
- MM: Keine Klagebefugnis nötig, da berechtigtes Interesse als lex specialis bereits Popularklagen ausschließt
- Rspr: Art. 19 IV GG gewährt nur effektiven Rechtsschutz; wirtschaftliches oder ideelles Interesse reicht nicht, wenn keine Rechte verletzt
- Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
- Begründetheit der allgemeinen Feststellungsklage
- Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der handelnden Behörde
- Nicht bei Bürgerverurteilungsklage: Bürger muss als Rechtssubjekt selbst verklagt werden (kein Rechtsträger; § 78 I Nr. 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht anzuwenden)
- Je nach Klagebegehr Bestehen bzw. Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit des Verwaltungsakts
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