Verwaltungsprivatrecht

Verwaltungsprivatrecht

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Verwaltungsprivatrecht

Verwaltungsprivatrecht: Privatrechtliches Handeln der Verwaltung bei der Wahrnehmung öffentliche Aufgaben

  • Fiskalische Hilfsgeschäfte: Bedarfsdeckung der Verwaltung, z.B. Computerkauf
  • Rein fiskalisches Handeln: z.B. Land verkauft Waldgrundstück gem. § 433 BGB
  • Unterliegt Privatrecht: Der Staat tritt als Privatrechtssubjekt auf (handelt z.B. durch Vertrag)
  • Im Bereich des Vergaberechts bei Bauleistungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die sog. Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) überlagert

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Wie kann die Verwaltung privatrechtlich handeln?

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