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- Staatsorganisationsrecht
- Gesetzgebung
Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
GesetzgebungsverfahrenBeteiligung des BundesratsZustimmungsgesetz
1.Verstehen
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Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
Wenn nur einzelne Anteile zustimmungsbedürftig
- Zustimmung oder Ablehnung kann nur einheitlich zu einem Gesetz beschlossen werden, teilweise Ablehnung nicht möglich
- Zustimmungsanteil „infiziert“ ganzes Gesetz
- In Einzelfällen Aufspaltung zulässig, wenn nur wegen einzelner Regelungen zustimmungsbedürftig: Aufspaltung in ein zustimmungsbedürftiges und ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie wird mit Gesetzen verfahren, die nur in einzelnen Teilen zustimmungsbedürftig sind?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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