- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB
1.Verstehen
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB
Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB: Beweglicher Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen
- Beispiele: z.B. Schuh am Fuß beim Tritt; z.B. Pistole, wenn nicht zum Schießen, sondern nur zum Schlagen benutzt; z.B. Pfefferspray; z.B. Bierflasche als Schlagwergzeug
- Letztlich kann jedes körperfremde bewegliche Objekt als gefährliches Werkzeug benutzt werden
- Wenn auf empfindliches Körperteil angewendet eher gefährliches Werkzeug (z.B. spitzer Stift ist gefährliches Werkzeug, wenn ins Auge oder in die Niere gestochen; z.B. Stift ist kein gefährliches Werkzeug, wenn damit flach auf den Hinterkopf gehauen wird)
- Unbewegliches Objekt, z.B. Kopf gegen Wand oder Bordstein geschlagen: Nur bewegliche Objekte, die in Richtung des Opfers bewegt werden
- Körperteile: Nur körperfremde Gegenstände, z.B. nicht Fuß beim Fußtritt, z.B. aber Schuh beim Fußtritt
- M.M.: Körperteile können ebenfalls gefährliche Werkzeuge sein
- Wortlaut: Werkzeug meint Gegenstände, Ausdehnung würde einen Verstoß gegen das Analogieverbot gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB bedeuten
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem gefährlichen Werkzeug?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T verletzt O absichtlich mit einem Küchenmesser, um ihn schwer zu verletzen. Welche Schritte sind bei der Prüfung dieser Vorsatzqualifikation zu beachten?
T hält einen stabilen Kugelschreiber in der Hand. In Szenario A schlägt er O damit leicht und flach auf den Hinterkopf. In Szenario B sticht er mit der Spitze wuchtig in Richtung von Os Auge. Wann liegt ein gefährliches Werkzeug vor?
T verletzt O absichtlich mit einem Küchenmesser, um ihn schwer zu verletzen. O überlebt den Angriff. Welche Aussagen treffen zu?
T schlägt dem O mit einem schweren Eisenrohr mehrfach auf den Kopf, um ihn zu verletzen. O verstirbt an den schweren Kopfverletzungen. T handelte bezüglich des Todes fahrlässig. Wie lautet der korrekte Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen?
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