Auszug

Untreue, § 266 I StGB

UntreueMissbrauchsvarianteTreuebruchsvariante

1.
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Untreue, § 266 I StGB

Voraussetzungen der Untreue

  1. Vermögensbetreuungspflicht
  2. Untreuehandlung
    • Missbrauchsvariante, § 266 I Alt. 1 StGB im Mehrpersonenverhältnis: Rechtsgeschäftliches Handeln überschreitet das rechtlichen Dürfen (Innenverhältnis) bei rechtlichem Können (im Außenverhältnis wirksamer, den anderen bindenden Vertrag); z.B. der Geschäftsführer einer GmbH (vertretungsberechtigt gem. § 35 I GmbHG) hebt Geld von GmbH-Konto zu privaten Zwecken ab (≠ Verbrauch des Geldes ⇨ § 266 I Alt. 2)
      • Bei nach außen wirksamen Rechtsgeschäften
      • Erfordert Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht (umstritten)
    • Treuebruchsvariante, § 266 I Alt. 2 StGB bereits im Zweipersonenverhältnis: Betrifft tatsächliche Handlungen (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH gibt Geld der GmbH zu privaten Zwecken aus; z.B. Zerstörung Sache)
      • Auch bei unwirksamen Rechtsgeschäften oder Pflichtverletzungen rein tatsächlicher Art
      • Erfordert Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht
  3. Kausal verursachter Vermögensnachteil: Wie Vermögensschaden beim Betrug

2.
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