- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Revision, §§ 333 ff. StPO
1.Verstehen
Revision, §§ 333 ff. StPO
Revision, §§ 333 ff. StPO: Rechtsmittel gegen alle Urteile niederer Gerichte zur Überprüfung auf Rechtsfehler
- Nur Überprüfung auf Rechtsfehler: Revisionsgericht prüft nur, ob das erstinstanzliche Gericht das Recht korrekt ausgelegt und angewandt hat
- Berufung: Wiederholung der Hauptverhandlung
- Urteil kann aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden
- Verschlechterungsverbot, wenn nur Beschuldigter Revision einlegt, § 358 I StPO
2.Wiederholen
Was versteht man unter der Revision?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird vom Landgericht wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Verteidiger V möchte Rechtsmittel einlegen. Welche Aussagen sind zutreffend?
T wird vom Oberlandesgericht wegen Hochverrats erstinstanzlich verurteilt. Sein Pflichtverteidiger V legt Revision ein. Welches Gericht ist zuständig und welche Aussagen sind richtig?
T wird vom Landgericht wegen Bandendiebstahls erstinstanzlich zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. T hatte keinen Verteidiger. T legt Revision zum BGH ein. Das Revisionsgericht stellt einen Verfahrensfehler fest und verweist zurück. Welche Aussagen treffen zu?
T wird vom Landgericht wegen Totschlags zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil beruht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung und einem Verfahrensfehler. Verteidiger V legt Revision ein. Welche Aussagen sind richtig?
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