Revision, §§ 333 ff. StPO

Revision

1.
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Revision, §§ 333 ff. StPO

Revision, §§ 333 ff. StPO: Rechtsmittel gegen alle Urteile niederer Gerichte zur Überprüfung auf Rechtsfehler

  • Nur Überprüfung auf Rechtsfehler: Revisionsgericht prüft nur, ob das erstinstanzliche Gericht das Recht korrekt ausgelegt und angewandt hat
    • Berufung: Wiederholung der Hauptverhandlung
  • Urteil kann aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden
  • Verschlechterungsverbot, wenn nur Beschuldigter Revision einlegt, § 358 I StPO

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Frage

Was versteht man unter der Revision?

3.
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Frage 1

T wird vom Landgericht wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Verteidiger V möchte Rechtsmittel einlegen. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 2

T wird vom Oberlandesgericht wegen Hochverrats erstinstanzlich verurteilt. Sein Pflichtverteidiger V legt Revision ein. Welches Gericht ist zuständig und welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

T wird vom Landgericht wegen Bandendiebstahls erstinstanzlich zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. T hatte keinen Verteidiger. T legt Revision zum BGH ein. Das Revisionsgericht stellt einen Verfahrensfehler fest und verweist zurück. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 4

T wird vom Landgericht wegen Totschlags zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil beruht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung und einem Verfahrensfehler. Verteidiger V legt Revision ein. Welche Aussagen sind richtig?

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