- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren
Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO
Verwaltungsprozessrechtliches NormenkontrollverfahrenNormenkontrollverfahrenNormenkontrolle
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO
Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens
- Viele Klagevoraussetzungen analog angewendet
- Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Worauf musst du beim Normenkontrollverfahren besonders achten?
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4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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