- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Einstweiliger Rechtsschutz
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden WirkungAnordnung der aufschiebenden WirkungWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
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Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO: Vorläufiger Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakt
- Eigentlich Suspensiveffekt, § 80 I VwGO: Widerspruch und Anfechtungsklage haben eigentlich grds. aufschiebende Wirkung, d.h. Verwaltungsakt ist grds. nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckbar, wenn gegen ihn vorgegangen wird
- Aber in vielen Fällen ist aufschiebende Wirkung ausgeschlossen gem. § 80 II VwGO: Kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Sofortvollzugsanordnung
- Auf Antrag nach § 80 V VwGO kann Gericht aufschiebende Wirkung anordnen (wenn sie kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, d.h. nie bestand) oder wiederherstellen (wenn sie eigentlich bestünden hätte, aber durch behördlichen Sofortvollzug beseitigt wurde)
- Antragsbegehren gem. § 88 VwGO: Antragsteller begehrt Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil der angefochtene Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist bzw. die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist
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