- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Einstweiliger Rechtsschutz
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
1.Verstehen
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO: Vorläufiger Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakt
Eigentlich aufschiebende Wirkung durch Suspensiveffekt, § 80 I VwGO: Widerspruch und Anfechtungsklage haben eigentlich grds. aufschiebende Wirkung, d.h. Verwaltungsakt ist grds. nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckbar, wenn gegen ihn vorgegangen wird
Aber in vielen Fällen ist aufschiebende Wirkung ausgeschlossen gem. § 80 II VwGO: Verwaltungsakt sofort vollziehbar kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Sofortvollzugsanordnung
Gericht kann dann auf Antrag aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen nach § 80 V VwGO
Antragsbegehren gem. § 88 VwGO: Antragsteller begehrt Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil der angefochtene Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist bzw. die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist
2.Wiederholen
Welche Funktion hat die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?
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