- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Körperverletzung, § 223 I StGB
1.Verstehen
Körperverletzung, § 223 I StGB
Infektion mit tödlicher Krankheit
- Insb. HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Opfers um Infektion des Täters
- Unproblematisch Körperverletzungshandlung: Bereits durch Infizierung weichen körperliche Funktionen von Normalzustand ab (⇨ pathologischer Zustand), Ungewissheit wann Krankheit tatsächlich ausbricht ändert daran nichts; zudem psychische Belastung
- Bei fehlendem Tötungsvorsatz liegt bei späterem Tod ggf. Körperverletzung mit Todesfolge vor
2.Wiederholen
Liegt eine Körperverletzung vor, wenn der Täter das unwissende Opfer durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert und das Opfer infolgedessen Jahre später stirbt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T weiß seit Jahren von seiner HIV-Infektion. Er hat mit O mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr, ohne seinen Status zu offenbaren. T denkt sich: „Es wird schon nichts passieren, und selbst wenn, ist die Medizin heute weit.“ Tatsächlich infiziert sich O. Acht Jahre später bricht bei O trotz Therapie die Krankheit AIDS aus, und O stirbt als Folge des geschwächten Immunsystems. Wie ist T zu bestrafen?
T weiß seit Jahren von seiner HIV-Infektion. Er hat mit O mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr, ohne seinen Status zu offenbaren. T denkt sich: „Es wird schon nichts passieren, und selbst wenn, ist die Medizin heute weit.“ Tatsächlich infiziert sich O. Acht Jahre später bricht bei O trotz Therapie die Krankheit AIDS aus, und O stirbt als Folge des geschwächten Immunsystems. Wie ist T zu bestrafen?
T verschweigt seine HIV-Infektion und hat ungeschützten Geschlechtsverkehr mit O. O infiziert sich. Die Krankheit AIDS bricht jedoch erst Jahre später aus und wird dann sogleich durch Medikamente unterdrückt. Welche Aussagen treffen zu?
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