- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Untreue, § 266 I StGB
1.Verstehen
Untreue, § 266 I StGB
Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt (z.B. durch Kontokorrentvereinbarung zum Ausgleich von Negativsalden auf anderen Konten herangezogen)
Vertraglich begründetes Treuhandverhältnis durch Mietvertrag
Nicht Hauptpflicht des Mietvertrags (s. § 535)
BGH: Aus § 551 III BGB gesetzlich begründete Vermögenbetreuungspflicht
§ 551 III BGB schafft Ausgleich zwischen Sicherungsbedürfnis des Vermieters und Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters bei Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor anderen Gläubigern durch Ausgestaltung als Treuhandverhältnis
2.Wiederholen
Liegt Untreue vor, wenn die Mietkaution bei der Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Vermieter V legt die Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert an. Welche Aussagen treffen zu?
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