Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Untreue, § 266 I StGB
Mietkaution bei Wohnraummiete
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Untreue, § 266 I StGB
Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt (z.B. durch Kontokorrentvereinbarung zum Ausgleich von Negativsalden auf anderen Konten herangezogen)
- Vertraglich begründetes Treuhandverhältnis durch Mietvertrag
- Nicht Hauptpflicht des Mietvertrags (s. § 535)
- BGH: Aus § 551 III BGB gesetzlich begründete Vermögenbetreuungspflicht
- § 551 III BGB schafft Ausgleich zwischen Sicherungsbedürfnis des Vermieters und Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters bei Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor anderen Gläubigern durch Ausgestaltung als Treuhandverhältnis
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Frage
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