- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechte
Ehe, Art. 6 I GG
EheRecht auf EheEhemannEhefrauEhepartner
1.Verstehen
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Ehe, Art. 6 I GG
Sachlicher Schutzbereich: Freiheit zivile Ehe einzugehen und eheliches Zusammenleben; auch Ehegattenwahl, Zeitpunkt, Ehelosigkeit, Scheidung, Wiederverheiratung
- Ausprägungen
- Institutsgarantie der Ehe: Staatlich bereitgestellter, verlässlicher Rechtsrahmen
- Eheschließungsfreiheit: Positive schützt Heirat; negative Nichtheirat
- Eheführungsfreiheit: Gestaltung des Zusammenlebens, Gleichrang der Partner; Bindung an Art. 3 II GG
- Schutz innerhalb und außerhalb der Ehe
- Keine Diskriminierung innerhalb der Ehe aufgrund Gleichberechtigungsgrundsatz, Art. 3 II GG: Abbau paternalistischer Regelungen
- Keine Diskriminierung nach außen: Kein Nachteil aus Verheiratetsein, z.B. doppelte Haushaltsführung muss steuerlich berücksichtigt werden
Auch Schutz nach Scheidung: Fortbestehende Unterhaltspflichten
Abstandsgebot
- Gesetzgeber nicht gehalten anderen Gemeinschaften jede Anerkennung und jeden Schutz zu versagen
- Aber Abstandsgebot: Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
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