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Ehe, Art. 6 I GG
EheRecht auf EheEhemannEhefrauEhepartner
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was ist die Funktion des Rechts auf Ehe?
Merke
Ehe, Art. 6 I GG: Recht auf Ehe garantiert Ehe als Institut und die Freiheit, eine Ehe zu schließen, zu führen und nicht zu schließen; schützt partnerschaftlichen Kern vor staatlicher Entwertung
- Normgeprägtes Grundrecht: Ausgestaltung des Schutzbereiches durch Gesetzgeber kein Eingriff
- Jedermanngrundrecht
Was schützt das Recht auf Ehe?
Merke
Sachlicher Schutzbereich: Freiheit zivile Ehe einzugehen und eheliches Zusammenleben; auch Ehegattenwahl, Zeitpunkt, Ehelosigkeit, Scheidung, Wiederverheiratung
- Ausprägungen
- Institutsgarantie der Ehe: Staatlich bereitgestellter, verlässlicher Rechtsrahmen
- Eheschließungsfreiheit: Positive schützt Heirat; negative Nichtheirat
- Eheführungsfreiheit: Gestaltung des Zusammenlebens, Gleichrang der Partner; Bindung an Art. 3 II GG
- Schutz innerhalb und außerhalb der Ehe
- Keine Diskriminierung innerhalb der Ehe aufgrund Gleichberechtigungsgrundsatz, Art. 3 II GG: Abbau paternalistischer Regelungen
- Keine Diskriminierung nach außen: Kein Nachteil aus Verheiratetsein, z.B. doppelte Haushaltsführung muss steuerlich berücksichtigt werden
Auch Schutz nach Scheidung: Fortbestehende Unterhaltspflichten
Abstandsgebot
- Gesetzgeber nicht gehalten anderen Gemeinschaften jede Anerkennung und jeden Schutz zu versagen
- Aber Abstandsgebot: Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen
Wen schützt das Recht auf Ehe?
Merke
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
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Ziad T.
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