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Ehe, Art. 6 I GG

EheRecht auf EheEhemannEhefrauEhepartner
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was ist die Funktion des Rechts auf Ehe?

Merke

Ehe, Art. 6 I GG: Recht auf Ehe garantiert Ehe als Institut und die Freiheit, eine Ehe zu schließen, zu führen und nicht zu schließen; schützt partnerschaftlichen Kern vor staatlicher Entwertung

  • Normgeprägtes Grundrecht: Ausgestaltung des Schutzbereiches durch Gesetzgeber kein Eingriff
  • Jedermanngrundrecht

Was schützt das Recht auf Ehe?

Merke

Sachlicher Schutzbereich: Freiheit zivile Ehe einzugehen und eheliches Zusammenleben; auch Ehegattenwahl, Zeitpunkt, Ehelosigkeit, Scheidung, Wiederverheiratung

  • Ausprägungen
    • Institutsgarantie der Ehe: Staatlich bereitgestellter, verlässlicher Rechtsrahmen
    • Eheschließungsfreiheit: Positive schützt Heirat; negative Nichtheirat
    • Eheführungsfreiheit: Gestaltung des Zusammenlebens, Gleichrang der Partner; Bindung an Art. 3 II GG
  • Schutz innerhalb und außerhalb der Ehe
    • Keine Diskriminierung innerhalb der Ehe aufgrund Gleichberechtigungsgrundsatz, Art. 3 II GG: Abbau paternalistischer Regelungen
    • Keine Diskriminierung nach außen: Kein Nachteil aus Verheiratetsein, z.B. doppelte Haushaltsführung muss steuerlich berücksichtigt werden

Auch Schutz nach Scheidung: Fortbestehende Unterhaltspflichten

Abstandsgebot

  • Gesetzgeber nicht gehalten anderen Gemeinschaften jede Anerkennung und jeden Schutz zu versagen
  • Aber Abstandsgebot: Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen

Wen schützt das Recht auf Ehe?

Merke

Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person

  • Jedermanngrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
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Ziad T.

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