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Ehe, Art. 6 I GG
Was ist die Funktion des Rechts auf Ehe?
Art. 6 Abs. 1 GG garantiert das Recht auf Ehe. Dieses Grundrecht hat eine doppelte Funktion: Zum einen schützt es die Ehe als Institut, also als Rechtsinstitut, das der Gesetzgeber in seinem Kern nicht abschaffen oder aushöhlen darf. Zum anderen gewährleistet es die Freiheit, eine Ehe zu schließen, eine Ehe zu führen und auch eine Ehe nicht zu schließen. Geschützt ist also nicht nur die positive Entscheidung für eine Heirat, sondern ebenso die bewusste Entscheidung, unverheiratet zu bleiben. Darüber hinaus schützt das Recht auf Ehe den partnerschaftlichen Kern der Ehe vor staatlicher Entwertung. Der Staat darf die Ehe also nicht so behandeln, dass ihre Bedeutung als Partnerschaft zwischen Ehemann und Ehefrau - bzw. heute auch gleichgeschlechtlichen Ehepartnern - entwertet wird.
Eine Besonderheit des Rechts auf Ehe liegt darin, dass es sich um ein normgeprägtes Grundrecht handelt. Das bedeutet, dass die Ehe als Rechtsinstitut erst durch die gesetzliche Ausgestaltung ihre konkrete Form erhält. Der Gesetzgeber legt beispielsweise fest, welche Voraussetzungen für eine Eheschließung gelten, wie die Ehe geführt wird und wie sie aufgelöst werden kann. Diese Ausgestaltung des Schutzbereichs durch den Gesetzgeber stellt keinen Eingriff in das Grundrecht dar, sondern ist vielmehr notwendig, damit das Grundrecht überhaupt ausgeübt werden kann.
Beim persönlichen Schutzbereich handelt es sich um ein Jedermanngrundrecht. Jede natürliche Person kann sich also auf das Recht auf Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Das Recht auf Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG schützt somit die Ehe als Institut und die Freiheit, eine Ehe zu schließen, zu führen oder nicht zu schließen, wobei die gesetzliche Ausgestaltung dieses normgeprägten Grundrechts keinen Eingriff darstellt.
Ehe, Art. 6 I GG: Recht auf Ehe garantiert Ehe als Institut und die Freiheit, eine Ehe zu schließen, zu führen und nicht zu schließen; schützt partnerschaftlichen Kern vor staatlicher Entwertung
- Normgeprägtes Grundrecht: Ausgestaltung des Schutzbereiches durch Gesetzgeber kein Eingriff
- Jedermanngrundrecht
Was schützt das Recht auf Ehe?
Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit, eine zivile Ehe einzugehen, sowie das eheliche Zusammenleben. Geschützt sind dabei auch die Wahl des Ehepartners, der Zeitpunkt der Eheschließung, die Entscheidung zur Ehelosigkeit, die Scheidung und die Wiederverheiratung.
Aus diesem umfassenden Schutz ergeben sich mehrere Ausprägungen. Zunächst garantiert Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als Institutsgarantie: Der Staat muss einen verlässlichen Rechtsrahmen für die Ehe bereitstellen. Daneben schützt die Eheschließungsfreiheit in ihrer positiven Dimension die Heirat und in ihrer negativen Dimension die Nichtheirat. Hinzu tritt die Eheführungsfreiheit, die den Ehepartnern die freie Gestaltung ihres Zusammenlebens ermöglicht. Dabei gilt der Gleichrang der Partner, denn die Eheführungsfreiheit ist an Art. 3 Abs. 2 GG gebunden.
Der Schutz entfaltet sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ehe. Innerhalb der Ehe darf aufgrund des Gleichberechtigungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 2 GG keine Diskriminierung zwischen Ehemann und Ehefrau stattfinden. Dies erfordert insbesondere den Abbau paternalistischer Regelungen, also solcher Vorschriften, die einem Ehepartner eine bevormundende Stellung gegenüber dem anderen zuweisen. Nach außen hin bedeutet der Schutz, dass aus dem Verheiratetsein kein Nachteil entstehen darf. Wenn etwa beide Ehepartner berufsbedingt an verschiedenen Orten leben, muss die doppelte Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt werden.
Der Schutz besteht auch nach einer Scheidung fort, was sich etwa in fortbestehenden Unterhaltspflichten zeigt.
Schließlich ist das sogenannte Abstandsgebot zu beachten. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, anderen Gemeinschaften jede Anerkennung und jeden Schutz zu versagen. Er muss aber das Abstandsgebot wahren, also die Ehe gegenüber anderen Lebensformen privilegieren.
Das Recht auf Ehe schützt somit die Freiheit, eine Ehe einzugehen und zu führen, verbietet Diskriminierungen innerhalb und außerhalb der Ehe und verlangt durch das Abstandsgebot eine Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen.
Sachlicher Schutzbereich: Freiheit zivile Ehe einzugehen und eheliches Zusammenleben; auch Ehegattenwahl, Zeitpunkt, Ehelosigkeit, Scheidung, Wiederverheiratung
Ausprägungen
Institutsgarantie der Ehe: Staatlich bereitgestellter, verlässlicher Rechtsrahmen
Eheschließungsfreiheit: Positive schützt Heirat; negative Nichtheirat
Eheführungsfreiheit: Gestaltung des Zusammenlebens, Gleichrang der Partner; Bindung an Art. 3 II GG
Schutz innerhalb und außerhalb der Ehe
Keine Diskriminierung innerhalb der Ehe aufgrund Gleichberechtigungsgrundsatz, Art. 3 II GG: Abbau paternalistischer Regelungen
Keine Diskriminierung nach außen: Kein Nachteil aus Verheiratetsein, z.B. doppelte Haushaltsführung muss steuerlich berücksichtigt werden
Auch Schutz nach Scheidung: Fortbestehende Unterhaltspflichten
Abstandsgebot
Gesetzgeber nicht gehalten anderen Gemeinschaften jede Anerkennung und jeden Schutz zu versagen
Aber Abstandsgebot: Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen
Wen schützt das Recht auf Ehe?
Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG steht jeder natürlichen Person offen. Daraus ergeben sich mehrere Folgerungen.
Zunächst umfasst der Schutz auch gleichgeschlechtliche Ehepaare. Seit der Einführung der sogenannten „Ehe für alle" im Jahr 2017 können nicht nur Ehemann und Ehefrau im traditionellen Sinne, sondern auch gleichgeschlechtliche Ehepartner bzw. Ehepartner egal welchen Geschlechts den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG für sich beanspruchen.
Weiterhin handelt es sich beim Recht auf Ehe um ein Jedermanngrundrecht. Es kommt also nicht auf die Staatsangehörigkeit an, sodass sich auch Ausländer auf dieses Grundrecht berufen können.
Schließlich ist das Recht auf Ehe ein Menschenrecht, das seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist. Eine GmbH oder ein Verein kann keine Ehe eingehen, weshalb eine Anwendung über Art. 19 Abs. 3 GG ausscheidet.
Das Recht auf Ehe schützt somit jede natürliche Person, einschließlich gleichgeschlechtlicher Ehepaare, ist aber seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar.
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
Auch gleichgeschlechtliche Ehepaare ("Ehe für alle" seit 2017)
Jedermanngrundrecht
Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
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