Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Wirksamkeit von VerwaltungsaktenWirksamkeit des VerwaltungsaktsWirksamwerdenBekanntgabeNichtigkeit

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Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Wirksamkeit von Verwaltungsakten: Wirksamwerden, Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit

  • Wirksamwerden, § 43 I VwVfG: Ein Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten wirksam
    • Rechtmäßigkeit nicht erforderlich: Verwaltungsakt muss nur wirksam bekanntgegeben werden, dann entfaltet er Rechtswirkungen unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit
  • Verwaltungsakt bleibt wirksam, § 43 II VwVfG: Solange und soweit nicht Rücknahme, Widerruf, Zeitablauf oder sonstige Erledigung
    • Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma: Auch rechtswidriger Verwaltungsakt bleibt grds. wirksam
    • Tatbestandswirkung: Wirksamer Verwaltungsakt kann auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden
    • Muss von Bürger durch Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden
    • Oder Aufhebung des Verwaltungsakts durch Behörde
  • Nur nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam, §§ 43 III, 44 VwVfG: Bei besonders schwerwiegenden, offenkundigen Mängeln i.S.d. § 44 I VwVfG
    • Bestimmte Fallgruppen in § 44 II VwVfG: Nicht abschließende Aufzählung, auch andere schwerwiegende Mängel können gem. § 44 I VwVfG die Nichtigkeit begründen
    • Gründe, die nicht die Nichtigkeit begründen in § 44 III VwVfG
    • Beispiele
      • Willkür: Eklatanter Missbrauch der Amtsgewalt oder willkürliche Entscheidung, z.B. Aufhebung einer Baugenehmigung, mit der Begründung, dass der Beamte den Bauherrn nicht leiden kann
      • Unzuständige Behörde, § 44 II Nr. 3 VwVfG: Behörde erlässt Verwaltungsakt in einem völlig anderen Aufgabenbereich, z.B. Gemeinde erlässt Einkommensteuerbescheid
      • Objektive Unmöglichkeit, § 44 II Nr. 5 VwVfG: Inhalt des Verwaltungsakts kann tatsächlich oder rechtlich nicht erfüllt werden, z.B. Anordnung abgebranntes Gebäude zu räumen
    • Nichtigkeit kann mit Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 43 I Var. 3 VwGO geltend gemacht werden

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