- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Wann wird ein Verwaltungsakt wirksam? Ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt nichtig?
Die Wirksamkeit von Verwaltungsakten gehört zu den grundlegenden Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts und umfasst drei eng miteinander verknüpfte Aspekte: das Wirksamwerden, die Rechtswidrigkeit und die Nichtigkeit.
Zunächst zum Wirksamwerden: Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten wirksam. Entscheidend ist also allein, dass der Verwaltungsakt dem Betroffenen ordnungsgemäß bekanntgegeben wird. Rechtmäßigkeit ist dafür nicht erforderlich. Sobald der Verwaltungsakt wirksam bekanntgegeben wurde, entfaltet er seine Rechtswirkungen unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit. Das bedeutet: Auch ein inhaltlich fehlerhafter oder rechtswidriger Verwaltungsakt ist zunächst einmal wirksam.
Und ein einmal wirksam gewordener Verwaltungsakt bleibt auch wirksam. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG gilt dies solange und soweit er nicht durch Rücknahme, Widerruf, Zeitablauf oder sonstige Erledigung seine Wirksamkeit verliert. Dies stellt eine Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma dar, die für das Verwaltungsrecht prägend ist: Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt bleibt grundsätzlich wirksam. Das hat weitreichende Konsequenzen. Zum einen entfaltet der wirksame Verwaltungsakt eine sogenannte Tatbestandswirkung, das heißt er kann auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Zum anderen muss der Bürger, der sich gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt wehren will, diesen aktiv durch Widerspruch und Anfechtungsklage anfechten. Alternativ kann auch die Behörde selbst den Verwaltungsakt von Amts wegen aufheben. Tut weder der Bürger noch die Behörde etwas, bleibt der rechtswidrige Verwaltungsakt bestehen und wirksam.
Nur ein nichtiger Verwaltungsakt ist gemäß §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG unwirksam. Nichtigkeit liegt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden, offenkundigen Mängeln im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG vor. Die Hürde ist also hoch. Bestimmte Fallgruppen, bei denen Nichtigkeit anzunehmen ist, zählt § 44 Abs. 2 VwVfG auf. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sodass auch andere schwerwiegende Mängel gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit begründen können. Umgekehrt listet § 44 Abs. 3 VwVfG Gründe auf, die gerade nicht die Nichtigkeit begründen.
Um ein Gefühl für die Schwere der erforderlichen Mängel zu vermitteln, hier einige Beispiele. Ein Fall der Willkür liegt vor, wenn ein eklatanter Missbrauch der Amtsgewalt oder eine willkürliche Entscheidung gegeben ist, etwa wenn eine Baugenehmigung mit der Begründung aufgehoben wird, dass der Beamte den Bauherrn nicht leiden kann. Ein weiteres Beispiel ist der Erlass durch eine unzuständige Behörde nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt in einem völlig anderen Aufgabenbereich erlässt, zum Beispiel wenn eine Gemeinde einen Einkommensteuerbescheid erlässt, obwohl dafür das Finanzamt zuständig wäre. Schließlich führt auch objektive Unmöglichkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG zur Nichtigkeit, wenn der Inhalt des Verwaltungsakts tatsächlich oder rechtlich nicht erfüllt werden kann, etwa die Anordnung, ein bereits abgebranntes Gebäude zu räumen.
Liegt Nichtigkeit vor, kann der Betroffene diese mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO geltend machen. Anders als beim bloß rechtswidrigen Verwaltungsakt bedarf es hier keiner Anfechtung, weil ein nichtiger Verwaltungsakt von vornherein unwirksam ist und dies nur festgestellt werden muss.
Ein Verwaltungsakt wird also mit Bekanntgabe wirksam und bleibt dies selbst bei Rechtswidrigkeit, es sei denn, er leidet an einem so schwerwiegenden und offenkundigen Mangel, dass er nach § 44 VwVfG nichtig und damit unwirksam ist.
Wirksamkeit von Verwaltungsakten: Wirksamwerden, Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit
- Wirksamwerden, § 43 I VwVfG: Ein Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten wirksam
- Rechtmäßigkeit nicht erforderlich: Verwaltungsakt muss nur wirksam bekanntgegeben werden, dann entfaltet er Rechtswirkungen unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit
- Verwaltungsakt bleibt wirksam, § 43 II VwVfG: Solange und soweit nicht Rücknahme, Widerruf, Zeitablauf oder sonstige Erledigung
- Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma: Auch rechtswidriger Verwaltungsakt bleibt grds. wirksam
- Tatbestandswirkung: Wirksamer Verwaltungsakt kann auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden
- Muss von Bürger durch Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden
- Oder Aufhebung des Verwaltungsakts durch Behörde
- Nur nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam, §§ 43 III, 44 VwVfG: Bei besonders schwerwiegenden, offenkundigen Mängeln i.S.d. § 44 I VwVfG
- Bestimmte Fallgruppen in § 44 II VwVfG: Nicht abschließende Aufzählung, auch andere schwerwiegende Mängel können gem. § 44 I VwVfG die Nichtigkeit begründen
- Gründe, die nicht die Nichtigkeit begründen in § 44 III VwVfG
- Beispiele
- Willkür: Eklatanter Missbrauch der Amtsgewalt oder willkürliche Entscheidung, z.B. Aufhebung einer Baugenehmigung, mit der Begründung, dass der Beamte den Bauherrn nicht leiden kann
- Unzuständige Behörde, § 44 II Nr. 3 VwVfG: Behörde erlässt Verwaltungsakt in einem völlig anderen Aufgabenbereich, z.B. Gemeinde erlässt Einkommensteuerbescheid
- Objektive Unmöglichkeit, § 44 II Nr. 5 VwVfG: Inhalt des Verwaltungsakts kann tatsächlich oder rechtlich nicht erfüllt werden, z.B. Anordnung abgebranntes Gebäude zu räumen
- Nichtigkeit kann mit Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 43 I Var. 3 VwGO geltend gemacht werden
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Ziad T.
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