Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG

AufhebungAufhebung von VerwaltungsaktenAufhebung des Verwaltungsakts

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG

Zuständigkeit für die Aufhebung

  • Erlassbehörde / Ausgangsbehörde: Zuständig für die Aufhebung eines Verwaltungsakts ist grds. die Behörde, die ihn erlassen hat

2.
Wiederholen

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Welche Behörde ist für die Aufhebung eines Verwaltungsakts zuständig?

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