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Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
DiskriminierungsverbotDiskriminierung
1.Verstehen
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Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
- Verbietet Benachteiligungen (und Bevorzugungen) wegen bestimmter Merkmale strikt
- Merkmale, an die nicht angeknüpft werden darf, Art.3 III 1, 2 GG
- Geschlecht
- Abstammung
- Rasse (heute: rassistische Zuschreibungen), Sprache, Heimat & Herkunft
- Glauben, religiöse und politische Anschauungen
- Behinderung
- Prüfungsmaßstab ist deutlich strenger als beim allgemeinen Gleichheitssatz: Regelung darf weder das Ziel haben unzulässig zu benachteiligen noch tatsächlich unmittelbar oder mittelbar benachteiligen
- Spezielles Gleichheitsgrundrecht(⇨ verdrängt allgemeinen Gleichheitssatz, Art. § 3 I GG)
- Prüfungsschema für Gleichheitsgrundrechte: Ungleichbehandlung, Rechtfertigung für Ungleichbehandlung
- Jedermanngrundrecht
2.Wiederholen
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