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Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
1.Verstehen
Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
Verbietet Benachteiligungen (und Bevorzugungen) wegen bestimmter Merkmale strikt
Merkmale, an die nicht angeknüpft werden darf, Art.3 III 1, 2 GG
Geschlecht
Abstammung
Rasse (heute: rassistische Zuschreibungen), Sprache, Heimat & Herkunft
Glauben, religiöse und politische Anschauungen
Behinderung
Prüfungsmaßstab ist deutlich strenger als beim allgemeinen Gleichheitssatz: Regelung darf weder das Ziel haben unzulässig zu benachteiligen noch tatsächlich unmittelbar oder mittelbar benachteiligen
Spezielles Gleichheitsgrundrecht (⇨ verdrängt allgemeinen Gleichheitssatz, Art. § 3 I GG)
Prüfungsschema für Gleichheitsgrundrechte:
Ungleichbehandlung
Rechtfertigung für Ungleichbehandlung
2.Wiederholen
Welche Funktion hat das Diskriminierungsverbot des Art. 3 III GG?
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