Verwaltungsverfahren

KonzentrationKonzentrationswirkungFormelle KonzentrationMaterielle Konzentration

1.
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Verwaltungsverfahren

Konzentration: Zusammenfassung mehrerer Genehmigungsverfahren zu einem einheitlichen Verwaltungsverfahren; Eine Genehmigung schließt dann andere Genehmigungen mit ein (Konzentrationswirkung)

  • Formelle Konzentration: Nur förmliches Verfahren durch andere Behörde ersetzt aufgrund besonderer Berührungspunkte; z.B. bei wasserrechtlicher Gestattung erteilt die Wasserbehörde die Baugenehmigung, § 98 II WG
    • Normen, die die eigentlich zuständige Behörde prüfen würde, sind dann in Prüfungsumfang miteinzubeziehen, sodass sich Prüfungsmaßstab nicht verändert; z.B. Wasserbehörde überprüft auch baurechtliche Anforderungen
  • Materielle Konzentration (umfassend): Anderes Prüfungsverfahren vollständig ersetzt, d.h. zusätzlich zu formeller Konzentrationswirkung wird Überprüfung der Voraussetzungen der eingeschlossenen Genehmigung entbehrlich
    • Normen, die die eigentlich zuständige Behörde prüfen würde, sind dann in Prüfungsumfang nicht miteinzubeziehen, sodass sich Prüfungsmaßstab nicht verändert; z.B. regelt § 38 1 Hs. 1 BauGB, dass im Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 ff. BauGB nicht zu prüfen sind

2.
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Was versteht man unter Konzentration im Verwaltungsverfahren?

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